§ 17 AuslPflVG — Ausnahmegenehmigungen

Zur Pflege der Beziehungen mit dem Ausland kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr für Fahrzeuge Einzelausnahmen von diesem Gesetz oder den Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 16 Absatz 1 genehmigen, wenn die Entschädigung der Personen, die durch den Gebrauch dieses Fahrzeug geschädigt werden, gewährleistet bleibt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.