§ 19 AuslPflVG — Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 12 Absatz 1 einen Versicherungsnachweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder
2.
entgegen § 12 Absatz 3 eine dort genannte Handlung gestattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.