§ 19 AuslPflVG — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.

entgegen § 12 Absatz 1 einen Versicherungsnachweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder

2.

entgegen § 12 Absatz 3 eine dort genannte Handlung gestattet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.