§ 5 AusglFoG 1965 — Abschlagszahlungen

Solange eine Ausgleichsforderung noch nicht gewährt ist, aber Abschlagszahlungen auf die Zinsen geleistet werden, sind Abschlagszahlungen auf die Tilgung zu leisten. §§ 2 bis 4 gelten entsprechend.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.