§ 11 AusglFoG 1965 — Sonderregelung für Berlin

(1)

(2) Die Verpflichtungen des Landes Berlin aus Ausgleichsforderungen, die der Deutschen Bundesbank nach § 15 Abs. 2 des Zweiten Umstellungsergänzungsgesetzes vom 23. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 285) in Verbindung mit § 38 Abs. 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 745) zustehen, gehen mit Wirkung vom 1. Januar 1965 auf den Bund über.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.