§ 12 AusglFoG 1965 — Gesetz über die Deutsche Bundesbank
Wo im Gesetz über die Deutsche Bundesbank auf Vorschriften des Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsforderungen verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.