§ 2 ArbSV — Zuständige Agentur für Arbeit

Für die Entgegennahme der Bedarfsanmeldung und der Veränderungsanzeigen ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die Beschäftigungsdienststelle oder der Beschäftigungsbetrieb liegt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.