Inhaltsübersicht ArbnErfG
ERSTER ABSCHNITT
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Anwendungsbereich§ 1
Erfindungen§ 2
Technische Verbesserungsvorschläge§ 3
Diensterfindungen und freie Erfindungen§ 4
ZWEITER ABSCHNITT
Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst
1.Diensterfindungen
Meldepflicht§ 5
Inanspruchnahme§ 6
Wirkung der Inanspruchnahme§ 7
Frei gewordene Diensterfindungen§ 8
Vergütung bei Inanspruchnahme§ 9
(weggefallen)§ 10
Vergütungsrichtlinien§ 11
Feststellung oder Festsetzung der Vergütung§ 12
Schutzrechtsanmeldung im Inland§ 13
Schutzrechtsanmeldung im Ausland§ 14
Gegenseitige Rechte und Pflichten beim Erwerb von Schutzrechten§ 15
Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrechts§ 16
Betriebsgeheimnisse§ 17
2.Freie Erfindungen
Mitteilungspflicht§ 18
Anbietungspflicht§ 19
3.Technische Verbesserungsvorschläge§ 20
4.Gemeinsame Bestimmungen
(weggefallen)§ 21
Unabdingbarkeit§ 22
Unbilligkeit§ 23
Geheimhaltungspflicht§ 24
Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis§ 25
Auflösung des Arbeitsverhältnisses§ 26
Insolvenzverfahren§ 27
5.Schiedsverfahren
Gütliche Einigung§ 28
Errichtung der Schiedsstelle§ 29
Besetzung der Schiedsstelle§ 30
Anrufung der Schiedsstelle§ 31
Antrag auf Erweiterung der Schiedsstelle§ 32
Verfahren vor der Schiedsstelle§ 33
Einigungsvorschlag der Schiedsstelle§ 34
Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens§ 35
Kosten des Schiedsverfahrens§ 36
6.Gerichtliche Verfahren
Voraussetzungen für die Erhebung der Klage§ 37
Klage auf angemessene Vergütung§ 38
Zuständigkeit§ 39
DRITTER ABSCHNITT
Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst§ 40
Beamte, Soldaten§ 41
Besondere Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen§ 42
VIERTER ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Übergangsvorschrift§ 43
(weggefallen)§ 44
Durchführungsbestimmungen§ 45
Außerkrafttreten von Vorschriften§ 46
(weggefallen)§ 47
(weggefallen)§ 48
Inkrafttreten§ 49
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.