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Startseite › Gesetze › ArbnErfG › § 49
ArbnErfG
  1. Inhaltsübersicht
  2. Erster Abschnitt · Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
  3. § 1 Anwendungsbereich
  4. § 2 Erfindungen
  5. § 3 Technische Verbesserungsvorschläge
  6. § 4 Diensterfindungen und freie Erfindungen
  7. Zweiter Abschnitt · Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst
  8. 1. · Diensterfindungen
  9. § 5 Meldepflicht
  10. § 6 Inanspruchnahme
  11. § 7 Wirkung der Inanspruchnahme
  12. § 8 Frei gewordene Diensterfindungen
  13. § 9 Vergütung bei Inanspruchnahme
  14. § 10 (weggefallen)
  15. § 11 Vergütungsrichtlinien
  16. § 12 Feststellung oder Festsetzung der Vergütung
  17. § 13 Schutzrechtsanmeldung im Inland
  18. § 14 Schutzrechtsanmeldung im Ausland
  19. § 15 Gegenseitige Rechte und Pflichten beim Erwerb von Schutzrechten
  20. § 16 Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrechts
  21. § 17 Betriebsgeheimnisse
  22. 2. · Freie Erfindungen
  23. § 18 Mitteilungspflicht
  24. § 19 Anbietungspflicht
  25. 3. · Technische Verbesserungsvorschläge
  26. § 20
  27. 4. · Gemeinsame Bestimmungen
  28. § 21 (weggefallen)
  29. § 22 Unabdingbarkeit
  30. § 23 Unbilligkeit
  31. § 24 Geheimhaltungspflicht
  32. § 25 Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis
  33. § 26 Auflösung des Arbeitsverhältnisses
  34. § 27 Insolvenzverfahren
  35. 5. · Schiedsverfahren
  36. § 28 Gütliche Einigung
  37. § 29 Errichtung der Schiedsstelle
  38. § 30 Besetzung der Schiedsstelle
  39. § 31 Anrufung der Schiedsstelle
  40. § 32 Antrag auf Erweiterung der Schiedsstelle
  41. § 33 Verfahren vor der Schiedsstelle
  42. § 34 Einigungsvorschlag der Schiedsstelle
  43. § 35 Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens
  44. § 36 Kosten des Schiedsverfahrens
  45. 6. · Gerichtliches Verfahren
  46. § 37 Voraussetzungen für die Erhebung der Klage
  47. § 38 Klage auf angemessene Vergütung
  48. § 39 Zuständigkeit
  49. Dritter Abschnitt · Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten
  50. § 40 Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
  51. § 41 Beamte, Soldaten
  52. § 42 Besondere Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen
  53. Vierter Abschnitt · Übergangs- und Schlußbestimmungen
  54. § 43 Übergangsvorschrift
  55. § 44 (weggefallen)
  56. § 45 Durchführungsbestimmungen
  57. § 46 Außerkrafttreten von Vorschriften
  58. § 47 (weggefallen)
  59. § 48 (weggefallen)
  60. § 49 Inkrafttreten
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

§ 49 ArbnErfG — Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1957 in Kraft.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 48
(weggefallen)
Inhaltsverzeichnis
ArbnErfG

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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