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Startseite › Gesetze › ArbnErfG › § 48
ArbnErfG
Vollständiges Inhaltsverzeichnis
  1. § 27 Insolvenzverfahren
  2. 5. · Schiedsverfahren
  3. § 28 Gütliche Einigung
  4. § 29 Errichtung der Schiedsstelle
  5. § 30 Besetzung der Schiedsstelle
  6. § 31 Anrufung der Schiedsstelle
  7. § 32 Antrag auf Erweiterung der Schiedsstelle
  8. § 33 Verfahren vor der Schiedsstelle
  9. § 34 Einigungsvorschlag der Schiedsstelle
  10. § 35 Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens
  11. § 36 Kosten des Schiedsverfahrens
  12. 6. · Gerichtliches Verfahren
  13. § 37 Voraussetzungen für die Erhebung der Klage
  14. § 38 Klage auf angemessene Vergütung
  15. § 39 Zuständigkeit
  16. Dritter Abschnitt · Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten
  17. § 40 Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
  18. § 41 Beamte, Soldaten
  19. § 42 Besondere Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen
  20. Vierter Abschnitt · Übergangs- und Schlußbestimmungen
  21. § 43 Übergangsvorschrift
  22. § 44 (weggefallen)
  23. § 45 Durchführungsbestimmungen
  24. § 46 Außerkrafttreten von Vorschriften
  25. § 47 (weggefallen)
  26. § 48 (weggefallen)
  27. § 49 Inkrafttreten
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

§ 48 ArbnErfG — (weggefallen)

-

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Außerkrafttreten von Vorschriften
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ArbnErfG
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§ 49
Inkrafttreten

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Statistik

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Marketing

Google Ads — Conversion-Messung und Remarketing. Die Google-Ads-Tags verbinden sich dabei unmittelbar mit Google-Domains. Daten können in die USA übertragen werden. Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1 TDDDG, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; für die USA-Übermittlung Art. 45 DSGVO (EU-US Data Privacy Framework), sonst Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO — in dem Fall ohne gleichwertiges Schutzniveau und mit möglichem Zugriff durch dortige Behörden. Speicherdauer: bis zu 24 Monate.