§ 369 AO — Steuerstraftaten

(1) Steuerstraftaten (Zollstraftaten) sind:

1.

Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind,

2.

der Bannbruch,

3.

die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft,

4.

die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat.

(2) Für Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.