§ 359 AO — Beteiligte

Beteiligte am Verfahren sind:

1.

wer den Einspruch eingelegt hat (Einspruchsführer),

2.

wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.