§ 337 AO — Kosten der Vollstreckung
(1) Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Schuldner dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner.
(2) Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.