§ 384 AO — Verfolgungsverjährung
Die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten nach den §§ 378 bis 380 und § 383a verjährt in fünf Jahren.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.