Anlage 2a AMVerkRV — (zu § 2 Abs. 1 Nr. 1)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2161;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

Ätherische Öle, soweit sie in der Anlage 1a genannt sind

Ammoniumchlorid

Anethol Ascorbinsäure bis zu einer Einzeldosis von 20 mg und deren Calcium-, Kalium- und Natriumsalze

Benzylalkohol

Campher

Cetylpyridiniumchlorid

Cineol (Eucalyptol)

Citronensäure

alpha-Dodecyl-omega-hydroxypoly(oxyethylen) (Oxypolyäthoxydodecan) bis zu einer Einzeldosis von 5 mg

Extrakte von Pflanzen und Pflanzenteilen, auch deren Mischungen, soweit sie nicht aus den in der Anlage 1b bezeichneten Pflanzen oder deren Teilen gewonnen sind

Fenchelhonig

Menglytat (Äthylglykolsäurementhylester)

Menthol

Rosenhonig

Salze natürlicher Mineral-, Heil- und Meerwässer und die ihnen entsprechenden künstlichen Salze

Süßholzsaft

Thymol

Tolubalsam

Weinsäure

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.