AMVerkRV

Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel

Ausfertigungsdatum:
24.11.1988
Fundstelle:
BGBl I 1988, 2150; 1989 I 254
Stand:
20260506175018
Erster Abschnitt

Freigabe aus der Apothekenpflicht

§ 1

(1) Folgende Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes, die dazu bestimmt sind, zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu dienen, werden für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben:

1.

Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen sowie Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes, die in der Anlage 1a zu dieser Verordnung bezeichnet sind, nach näherer Bestimmung dieser Anlage; die Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen dürfen miteinander oder mit anderen Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen nur gemischt werden, soweit dies in der Anlage ausdrücklich gestattet ist.

2.

Destillate, ausgenommen Trockendestillate, aus Mischungen von Pflanzen, Pflanzenteilen, ätherischen Ölen, Kampfer, Menthol, Balsamen oder Harzen als Fertigarzneimittel, es sei denn, daß sie aus verschreibungspflichtigen oder den in der Anlage 1b zu dieser Verordnung bezeichneten Pflanzen, deren Teilen oder Bestandteilen gewonnen sind und

3.

Pflanzen und Pflanzenteile in Form von Dragees, Kapseln oder Tabletten als Fertigarzneimittel unter Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, wenn sie aus höchstens vier der in der Anlage 1c zu dieser Verordnung bezeichneten Pflanzen und Pflanzenteilen hergestellt sind und der Durchmesser des Drageekerns oder der Tablette mindestens 3 Millimeter beträgt.

(2) Ferner werden für den Verkehr außerhalb der Apotheken lösliche Teeaufgußpulver als wässrige Gesamtauszüge in Form von Fertigarzneimitteln freigegeben, die aus

1.

einer der in der Anlage 1d zu dieser Verordnung bezeichneten Pflanzen oder deren Teilen hergestellt sind oder

2.

Mischungen von höchstens sieben der in den Anlagen 1d und 1e zu dieser Verordnung bezeichneten Pflanzen oder deren Teilen hergestellt sind und ausschließlich zur Anwendung als "Hustentee", "Brusttee", "Husten- und Brusttee", "Magentee", "Darmtee", "Magen- und Darmtee", "Beruhigungstee" oder "harntreibender Tee" in den Verkehr gebracht werden. Der Zusatz von arzneilich nicht wirksamen Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen ist zulässig. Die bei der Herstellung verlorengegangenen ätherischen Öle der Ausgangsdrogen dürfen nach Art und Menge ersetzt werden.

§ 2

(1) Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes sind als Fertigarzneimittel für den Verkehr außerhalb der Apotheken auch freigegeben, wenn sie ausschließlich dazu bestimmt sind:

1.

bei Husten oder Heiserkeit angewendet zu werden, sofern sie an arzneilich wirksamen Bestandteilen keine anderen als die in der Anlage 2a zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen enthalten und sofern sie in Darreichungsformen zum Lutschen in den Verkehr gebracht werden,

2.

als Abführmittel angewendet zu werden, sofern sie an arzneilich wirksamen Bestandteilen keine anderen als die in der Anlage 2b zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen enthalten,

3.

bei Hühneraugen oder Hornhaut angewendet zu werden, sofern sie an arzneilich wirksamen Bestandteilen keine anderen als die in der Anlage 2c zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen enthalten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Arzneimitteln dürfen auch arzneilich nicht wirksame Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sein.

§ 3

Die §§ 1 und 2 gelten nicht für Arzneimittel, die zur Injektion oder Infusion, zur rektalen, vaginalen oder intrauterinen Anwendung, zur intramammären Anwendung bei Tieren, als Wundstäbchen, als Implantate sowie als Aerosole bis zu einer mittleren Teilchengröße von nicht mehr als 5 mym zur unmittelbaren Anwendung am oder im Körper in den Verkehr gebracht werden.

§ 4

Für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes, die

1.

ausschließlich zur Anwendung bei Zierfischen, Zier- oder Singvögeln, Brieftauben, Terrarientieren, Kleinnagern, Frettchen oder nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Kaninchen bestimmt sind und

2.

für die jeweilige Anwendung bei der betreffenden Tierart nach Nummer 1 nicht der Verschreibungspflicht nach § 48 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes unterliegen.

§ 5

Die Freigabe der in den §§ 1, 2 und 4 genannten Arzneimittel für den Verkehr außerhalb der Apotheken wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie dazu bestimmt sind, teilweise auch zu anderen Zwecken als zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu dienen.

§ 6

Die Freigabe der in den §§ 1, 2 und 4 genannten Arzneimittel für den Verkehr außerhalb der Apotheken ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, ausgeschlossen, wenn sie teilweise oder ausschließlich zur Beseitigung oder Linderung oder wenn sie teilweise zur Verhütung der in der Anlage 3 genannten Krankheiten oder Leiden bestimmt sind.

Zweiter Abschnitt

Einbeziehung in die Apothekenpflicht

§ 7

(1) Die in § 44 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel sind vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn

1.

sie die in der Anlage 4 zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind,

2.

sie die in der Anlage 1b zu dieser Verordnung genannten Pflanzen, deren Teile, Zubereitungen daraus oder Preßsäfte sind,

3.

ihnen die in den Nummern 1 oder 2 genannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind,

4.

sie teilweise oder ausschließlich zur Beseitigung, Linderung oder Verhütung der in der Anlage 3 genannten Krankheiten oder Leiden bestimmt sind.

(2) Von den in § 44 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimitteln, die teilweise oder ausschließlich zur Beseitigung, Linderung oder Verhütung der in der Anlage 3 genannten Krankheiten oder Leiden bestimmt sind (Absatz 1 Nr. 4), sind jedoch für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben:

1.

Heilwässer gegen die in der Anlage 3 unter Abschnitt A Nr. 3 und 5 Buchstaben d und e aufgeführten Krankheiten und Leiden,

2.

Heilerden, Bademoore, andere Peloide und Zubereitungen zur Herstellung von Bädern, soweit sie nicht in Kleinpackungen im Einzelhandel in den Verkehr gebracht werden,

3.

die in § 44 Abs. 2 Nr. 5 des Arzneimittelgesetzes bezeichneten Arzneimittel.

§ 8

(1) Die in § 44 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel sind vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn

1.

sie die in der Anlage 4 zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind,

2.

sie die in der Anlage 1b zu dieser Verordnung genannten Pflanzen, deren Teile, Zubereitungen daraus oder Preßsäfte sind,

3.

ihnen die in den Nummern 1 oder 2 genannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind,

4.

sie teilweise oder ausschließlich zur Verhütung der in der Anlage 3 genannten Krankheiten oder Leiden bestimmt sind.

(2) Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht für Arzneimittel, die zur Verhütung von Krankheiten der Zierfische, Zier- oder Singvögel, Brieftauben, Terrarientiere, Kleinnager, Frettchen oder nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Kaninchen bestimmt sind.

§ 9

Die in § 44 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel sind ferner vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn sie chemische Verbindungen sind, denen nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft eine

antibiotische,

blutgerinnungsverzögernde,

histaminwidrige,

hormonartige,

parasympathicomimetische (cholinergische) oder

parasympathicolytische,

sympathicomimetische (adrenergische) oder sympathicolytische

Wirkung auf den menschlichen oder tierischen Körper zukommt. Das gleiche gilt, wenn ihnen solche chemischen Verbindungen zugesetzt sind.

§ 10

Die in § 44 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel sind ferner vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn sie zur Injektion oder Infusion, zur rektalen oder intrauterinen Anwendung, zur intramammären oder vaginalen Anwendung bei Tieren, als Implantate oder als Aerosole bis zu einer mittleren Teilchengröße von nicht mehr als 5 mym in den Verkehr gebracht werden.

Dritter Abschnitt

Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 11

Arzneimittel, die sich am 31. Januar 2007 in Verkehr befinden und durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel apothekenpflichtig werden, dürfen noch bis zum 1. Mai 2007 von pharmazeutischen Unternehmern und danach von Groß- und Einzelhändlern weiter in Verkehr gebracht werden.

Anlage 1a

(zu § 1 Abs. 1 Nr. 1)

(Fundstelle: BGBl. I 1988, 2153 - 2156;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Äthanol

Äthanol-Äther-Gemisch im Verhältnis 3 : 1 (Hoffmannstropfen)

Äthanol-Wasser-Gemische

Aloeextrakt

a) zum äußeren Gebrauch als Zusatz in Fertigarzneimitteln

b) zum inneren Gebrauch in einer Tagesdosis bis zu 20 mg

als Bittermittel in wäßrig alkoholischen Pflanzenauszügen

als Fertigarzneimittel

Aluminiumacetat-tartrat-Lösung

Aluminiumacetat-tartrat,

als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe

oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel

Aluminiumhydroxid,

auch in Mischungen mit arzneilich nicht wirksamen Stoffen oder

Zubereitungen als Fertigarzneimittel

Aluminiumkaliumsulfat (Alaun),

als blutstillende Stifte oder Steine auch mit Zusatz

arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen

Aluminium-magnesium-silicat-Komplexe,

als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer

Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel

Aluminiumsilicate,

als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer

Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel

Ameisensäure-Äthanol-Wasser-Gemisch

(Ameisenspiritus) mit einem Gehalt an Gesamtameisensäure bis zu

1,25% mit mindestens 70%igem Äthanol

Ameisensäure bis 65% ad us. vet.

- zur Behandlung der Varroatose der Bienen -

Ammoniaklösung bis 10%ig

Ammoniak-Lavendel-Riechessenz

Ammoniumchlorid

Anisöl, ätherisches (in ÄndAnweisung: "Ätherisches Anisöl")

auch als Kapsel, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder

Zubereitungen, als Fertigarzneimittel, jeweils bis zu einer maximalen

Einzeldosis von 0,1 g pro Kapsel bzw. einer maximalen Tagesdosis von 0,3 g

Aniswasser

Arnika

und ihre Zubereitungen zum äußeren Gebrauch, auch mit

Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen

Artischockenblätter und ihre Zubereitungen,

auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel

Ascorbinsäure (Vitamin C),

auch als Tabletten, auch mit Zusatz arzneilich nicht

wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als

Fertigarzneimittel

Baldrianextrakt,

auch in Mischungen mit Hopfenextrakt, Melissenblätterextrakt

oder Passionsblumenkrautextrakt und mit arzneilich nicht

wirksamen Stoffen oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel

Baldriantinktur,

auch ätherische, mit Äthanol-Äther-Gemischen im Verhältnis 1 : 5

Baldrianwein als Fertigarzneimittel

Benediktiner Essenz als Fertigarzneimittel

Benzoetinktur, mit Äthanol 90% im Verhältnis 1 : 5

Birkenblätter und ihre Zubereitungen, auch in Mischungen mit Orthosiphonblättern und ihren

Zubereitungen und/oder Goldrutenkraut/Echtem Goldrutenkraut und seinen Zubereitungen, auch

mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel,

registriert als traditionelles pflanzliches Arzneimittel nach den §§ 39a bis 39d des

Arzneimittelgesetzes

Birkenteer zum äußeren Gebrauch bei Tieren

Borsäure und ihre Salze zur Pufferung und/oder

Isotonisierung in Benetzungslösungen oder

Desinfektionslösungen für Kontaktlinsen

Brausemagnesia

Calciumcarbonat,

als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe

oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel

Calciumcitrat, Calciumlactat, Calciumphosphate,

auch gemischt, als Tabletten und Mischungen

auch mit Zusatz von Ascorbinsäure und arzneilich

nicht wirksamen Stoffen oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel

Calciumhydroxid ad us. vet.

Calciumoxid ad us. vet.

Campherliniment, flüchtiges

Campheröl zum äußeren Gebrauch

Camphersalbe,

auch mit Zusatz von ätherischen Ölen, Menthol und

Menglytat (Äthylglykolsäurementhylester)

Campherspiritus

Chinawein,

auch mit Eisen, als Fertigarzneimittel

Citronenöl, ätherisches

Colloidale Silberchloridlösung, eiweißfrei, bis 0,5%

auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen,

als Nasendesinfektionsmittel, als Fertigarzneimittel

Eibischsirup als Fertigarzneimittel

Enziantinktur, aus Enzianwurzel mit Äthanol 70% im

Verhältnis 1 : 5

2-(Ethylmercurithio)benzoesäure, Natriumsalz

(Thiomersal) bis zu 30 mg mit Zusatz arzneilich

nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als

Tabletten zur Bekämpfung der Nosemaseuche der

Bienen als Fertigarzneimittel

Eukalyptusöl, ätherisches

a) auch als Kapsel, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen,

als Fertigarzneimittel, jeweils bis zu einer maximalen Einzeldosis von 0,2 g pro Kapsel

und einer maximalen Tagesdosis von 0,6 g

b) zum äußeren Gebrauch, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen

Eukalyptuswasser im Verhältnis 1 : 1 000

Fangokompressen und Schlickpackungen

Feigensirup,

auch mit Manna, als Fertigarzneimittel

Fenchelhonig unter Verwendung vom mindestens

50% Honig, auch mit konzentrierten Lösungen von

süßschmeckenden Mono-, Disacchariden und Glukosesirup,

als Fertigarzneimittel, auch mit Zusatz des arzneilich nicht wirksamen

Bestandteils Phospholipide aus Sojabohnen (Lecithin)

Fenchelöl, ätherisches

Fichtennadelöle, ätherische

Fichtennadelspiritus mit mindestens 70%igem Äthanol

Franzbranntwein,

auch mit Kochsalz, Menthol, Campher,

Fichtennadel- und Kiefernnadelöl bis zu 0,5%,

Geruchsstoffen oder Farbstoffen, mit mindestens 45%igem Äthanol

Frauenmantelkraut und Zubereitungen

Fumagillin-1,1'-bicyclohexyl-4-ylamin-Salz

(Bicyclohexylammoniumfumagillin) mit Zusatz arzneilich

nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen zur

Bekämpfung der Nosemaseuche der Bienen als Fertigarzneimittel

Galgantwurzelstock und Zubereitungen

Germerwurzelstock (Nieswurzel) in Zubereitungen mit

einem Gehalt bis zu 3% als Schneeberger Schnupftabak

Glycerol 85% (Glycerin),

auch mit Zusatz von Wasser

Goldrutenkraut/Echtes Goldrutenkraut und seine Zubereitungen,

auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen,

als Fertigarzneimittel, registriert als traditionelles pflanzliches Arzneimittel

nach den §§ 39a bis 39d des Arzneimittelgesetzes

Haftmittel für Zahnersatz

Hartparaffin,

auch mit Zusatz von Heilerde, Bademooren oder

anderen Peloiden im Sinne des § 44 Abs. 2 Nr. 2

des Arzneimittelgesetzes oder von arzneilich

nicht wirksamen Stoffen oder Zubereitungen,

zum äußeren Gebrauch

Hefe,

als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe

oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel

Heidelbeersirup als Fertigarzneimittel

Heilerde zur inneren Anwendung, auch in Kapseln

Heublumenkompressen

Holundersirup als Fertigarzneimittel

Holzteer zum äußeren Gebrauch bei Tieren

Johanniskraut oder Johanniskrautblüten,

Auszüge mit Öl als Fertigarzneimittel

Kaliumcarbonat

Kaliumcitrat

Kaliumdihydrogenphosphat

Kalium-(RR)-hydrogentartrat (Weinstein)

Kalium-natrium-(RR)-tartrat

Kaliumsulfat

Kalmusöl, ätherisches

Kamillenauszüge, flüssige,

auch mit Zusatz arzneilich nicht

wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel

Kamillenextrakt,

auch mit Salbengrundlage, als Fertigarzneimittel

Kamillenöl

Kamillenwasser

Karmelitergeist als Fertigarzneimittel

Kiefernnadelöle, ätherische

Knoblauch

und seine Zubereitungen, auch mit Zusatz arzneilich nicht

wirksamer Stoffe oder Zubereitungen

Kohle, medizinische,

als Tabletten oder Granulat auch mit Zusatz arzneilich nicht

wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel

Kondurangowein als Fertigarzneimittel

Korianderöl, ätherisches

Krauseminzöl, ätherisches

Kühlsalbe als Fertigarzneimittel

Kümmelöl, ätherisches,

auch in Mischungen mit anderen ätherischen Ölen - ausgenommen

Terpentinöl -, mit Glyzerol, Leinöl, flüssigem Paraffin,

feinverteiltem Schwefel oder Äthanol, für Tiere, als Fertigarzneimittel

Lactose (Milchzucker)

Lanolin

Lärchenterpentin zum äußeren Gebrauch bei Tieren

Lavendelöl, ätherisches

Lavendelspiritus

Lavendelwasser

Lebertran in Kapseln als Fertigarzneimittel

Lebertranemulsion,

auch aromatisiert, als Fertigarzneimittel

Lecithin,

auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder

Zubereitungen als Fertigarzneimittel

Leinkuchen

Leinöl

Leinöl, geschwefeltes, zum äußeren Gebrauch

Liniment, flüchtiges

Lorbeeröl

Magnesiumcarbonat, basisches, leichtes und schweres,

als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer

Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel

Magnesiumhydrogenphosphat

Magnesiumoxid, leichtes (Magnesia, gebrannte)

Magnesiumperoxid, bis 15%ig,

als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer

Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel

Magnesiumsulfat 7 H2O (Bittersalz)

Magnesiumtrisilicat,

als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe

oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel

Mandelöl

Mannasirup als Fertigarzneimittel

Melissengeist als Fertigarzneimittel

Melissenspiritus

Melissenwasser

Mentholstifte

Methenamin-Silbernitrat (Hexamethylentetraminsilbernitrat)

als Streupulver 2%ig mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer

Stoffe oder Zubereitungen in Wochenbettpackungen als

Fertigarzneimittel

Milchsäure bis 15% ad us. vet.

- zur Behandlung der Varroatose der Bienen -

Minzöl, ätherisches,

auch mit Zusatz von bis zu 5 % Ethanol 96 % Ph. Eur., als Fertigarzneimittel

Mischungen aus Dichlordifluormethan und Trichlorfluormethan

in Desinfektionssprays zur Anwendung an der menschlichen Haut

als Treib- und Lösungsmittel und in Mitteln zur äußeren

Kälteanwendung bei Muskelschmerzen und Stauchungen, auch mit

Zusatz von Latschenkiefernöl, Campher, Menthol und Arnikaauszügen

oder Propan und Butan, als Fertigarzneimittel

Mischungen von Äthanol-Äther, Campherspiritus,

Seifenspiritus und wäßriger Ammoniaklösung oder

von einzelnen dieser Flüssigkeiten für Tiere

Molkekonzentrat mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe

oder Zubereitungen

Myrrhentinktur

Natriumchlorid ad us. vet.

Natriumhydrogencarbonat,

als Tabletten, Granulat oder in Kapseln auch mit Zusatz

arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als

Fertigarzneimittel

Natriummonohydrogenphosphat

Natriumsulfat-Dekahydrat (Glaubersalz)

Nelkenöl, ätherisches

Nelkentinktur mit Äthanol 70% im Verhältnis 1 : 5

Opodeldok, flüssiger

Orthosiphonblätter und ihre Zubereitungen,

auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen,

als Fertigarzneimittel, registriert als traditionelles pflanzliches Arzneimittel

nach den §§ 39a bis 39d des Arzneimittelgesetzes

Oxalsäuredihydratlösung 4,4 Prozent in Kombination mit Ameisensäure 0,5 Prozent

– zur Behandlung der Varroatose der Bienen –

Oxalsäuredihydratlösung bis zu einer Konzentration

von 5,7 Prozent zur Anwendung bei Bienen

Pappelsalbe

Pepsinwein als Fertigarzneimittel

Pfefferminzöl, ätherisches

in einer mittleren Tagesdosis bis zu 12 Tropfen, oder als Kapsel, auch mit

Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als

Fertigarzneimittel, jeweils bis zu einer Einzeldosis von 0,2 ml pro Kapsel

bzw. einer maximalen Tagesdosis von 0,6 ml

Pfefferminzsirup als Fertigarzneimittel

Pfefferminzspiritus, aus Pfefferminzöl mit Äthanol 90%

im Verhältnis 1 : 10

Pfefferminzwasser

Pomeranzenblütenöl, ätherisches

Pomeranzenschalenöl, ätherisches

Pomeranzensirup als Fertigarzneimittel

Pyrethrum-Extrakt zur Anwendung bei Tieren mit

Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder

Zubereitungen als Fertigarzneimittel

Ratanhiatinktur

Riechsalz

Rizinusöl,

auch raffiniertes, auch in Kapseln

Rosenhonig

Rosmarinblätter

und ihre Zubereitungen, auch mit Zusatz arzneilich nicht

wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel

Rosmarinöl, ätherisches

Rosmarinspiritus

Rutosid-Trihydrat in Fertigarzneimitteln bis zu einer maximalen Tagesdosis

von 100 mg

Salbeiöl, ätherisches

Salbeiwasser

Salicyltalg

Sauerstoff für medizinische Zwecke - auch zur Anwendung bei den in

Anlage 3 genannten Krankheiten und Leiden -

Schwefel

Schwefel, feinverteilter (Schwefelblüte), zum äußeren Gebrauch

Seifenspiritus

Silbernitratlösung, wäßrige 1%ig, in Ampullen in

Wochenbettpackungen

Siliciumdioxid (Kieselsäure),

als Streupulver auch mit Zusatz arzneilich nicht

wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als

Fertigarzneimittel

Spitzwegerichauszug als Fertigarzneimittel

Spitzwegerichsirup als Fertigarzneimittel

Talkum

Tamponadestreifen, imprägniert mit weißem Vaselin

Tannin-Eiweiß-Tabletten als Fertigarzneimittel

Thymianöl, ätherisches

Thymol, in Fertigarzneimitteln auch in Kombinationen mit Eukalyptusöl, Campher und Menthol, zur Anwendung bei Bienen

Ton, weißer

Troxerutin bis zu einer maximalen Tagesdosis von 300 mg

Vaselin, weißes oder gelbes

Vaselinöl, weißes oder gelbes, zum äußeren Gebrauch, als

Fertigarzneimittel

Wacholderextrakt

Wacholdermus als Fertigarzneimittel

Wacholdersirup als Fertigarzneimittel

Wacholderspiritus

Watte, imprägniert mit Capsicumextrakt

Watte, imprägniert mit Eisen(III)-chlorid

Weinsäure

Weißdornblüten und Zubereitungen, Weißdornblätter und Zubereitungen,

Weißdornfrüchte und Zubereitungen

Weizenkeimöl in Kapseln als Fertigarzneimittel

als Perlen auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe

oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel

Zimtöl, ätherisches

Zimtsirup als Fertigarzneimittel

Zinkoxid mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer

Stoffe oder Zubereitungen als Puder, auch mit Zusatz

von Lebertran, als Fertigarzneimittel

Zinksalbe,

auch mit Zusatz von Lebertran, als Fertigarzneimittel

Zitronellöl, ätherisches

Anlage 1b

(zu § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 1 Nr. 2)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2156 - 2157;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

AdonisröschenAdonis vernalis

Aloe-Arten 

AlrauneMandragora officinarum

Aristolochia-Arten 

Bärlappkraut 

Beinwell

- ausgenommen Zubereitungen zum äußeren Gebrauch, die in der Tagesdosis nicht mehr als 100 myg Pyrrolizidin-Alkaloide mit 1,2-ungesättigtem Necingerüst einschließlich ihrer N-Oxide enthalten - 

BesenginsterCytisus scoparius

BlasentangFucus vesiculosus

Cascararinde (Sagradarinde)Rhamnus purshiana

Digitalis-Arten 

EisenhutAconitum napellus

EphedraEphedra distachya

Ephedra-Arten 

Farnkraut-Arten 

FaulbaumrindeRhamnus frangula

FleckenschierlingConium maculatum

Fußblatt-ArtenPodophyllum peltatum

 Podophyllum hexandrum

GartenrautenblätterRuta graveolens

Gelsemium (Gelber Jasmin)Gelsemium sempervirens

GiftlattichLactuca virosa

GiftsumachToxicodendron quercifolium

GoldregenLaburnum anagyroides

HerbstzeitloseColchicum autumnale

Huflattich

- ausgenommen Zubereitungen aus Huflattichblättern zum inneren Gebrauch, die in der Tagesdosis als Frischpflanzenpreßsaft oder Extrakt nicht mehr als 1 myg und als Teeaufguß nicht mehr als 10 myg Pyrrolizidin-Alkaloide mit 1,2-ungesättigtem Necingerüst einschließlich ihrer N-Oxide enthalten - 

Hydrastis (Canadische Gelbwurz)Hydrastis canadensis

Hyoscyamus-Arten 

IgnatiusbohneStrychnos ignatii

Immergrün-Arten (Vinca) 

Ipecacuanha (Brechwurzel)Cephaelis ipecacuanha

 Cephaelis acuminata

JakobskrautSenecio jacobaea

JalapeIpomoea purga

Johanniskraut und seine 

Zubereitungen

- ausgenommen in einer Tagesdosis bis zu 1 g Drogenäquivalent und bis zu 1 mg Hyperforin sowie als Tee, Frischpflanzensaft oder ölige Zubereitungen zur äußerlichen Anwendung - 

Kaskarillabaum (Granatill)Croton cascarilla

 Croton eluteria

KoloquinteCitrullus colocynthis

Kreuzdornbeeren und seine 

Zubereitungen 

Krotonölbaum (Granatill)Croton tiglium

KüchenschellePulsatilla pratensis

 Pulsatilla vulgaris

LebensbaumThuja occidentalis

Lobelien-Arten 

MaiglöckchenConvallaria majalis

Meerzwiebel, weiße und roteUrginea maritima

MutterkornSecale cornutum

Nachtschatten, bittersüßerSolanum dulcamara

Nieswurz, grüneHelleborus viridis

Nieswurz, schwarze (Christrose)Helleborus niger

OleanderNerium oleander

Pestwurz

- ausgenommen Zubereitungen aus Pestwurzwurzelstock zum inneren Gebrauch, die in der Tagesdosis nicht mehr als 1 myg Pyrrolizidin-Alkaloide mit 1,2-ungesättigtem Necingerüst einschließlich ihrer N-Oxide enthalten - 

Physostigma-Arten 

Pilocarpus-Arten 

RainfarnChrysanthemum vulgare

RauwolfiaRauwolfia serpentina

 Rauwolfia tetraphylla

 Rauwolfia vomitoria

RhabarberRheum palmatum

 Rheum officinale

SadebaumJuniperus sabina

ScammoniaConvolvulus scammonia

SchlafmohnPapaver somniferum

SchöllkrautChelidonium majus

SennaCassia angustifolia

 Cassia senna

Stechapfel-Arten (Datura) 

StephansritterspornDelphinium staphisagria

Stropanthus-Arten 

Strychnos-Arten 

TollkirscheAtropa bella-donna

Tollkraut-Arten (Scopolia) 

WasserschierlingCicuta virosa

YohimbebaumPausinystalia yohimba

Anlage 1c

(zu § 1 Abs. 1 Nr. 3)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2158 - 2159;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

Alantwurzelstock
Helenii rhizoma

Anis
Anisi fructus

Arnikablüten und -wurzel
Arnicae flos et radix

Bärentraubenblätter
Uvae ursi folium

Baldrianwurzel
Valerianae radix

Bibernellwurzel
Pimpinellae radix

Birkenblätter
Betulae folium

Bitterkleeblätter
Trifolii fibrini folium

Bohnenhülsen
Phaseoli pericarpium

Brennesselkraut
Urticae herba

Bruchkraut
Herniariae herba

Condurangorinde
Condurango cortex

Eibischwurzel
Althaeae radix

Enzianwurzel
Gentianae radix

Färberginsterkraut
Genistae tinctoriae herba

Fenchel
Foeniculi fructus

Gänsefingerkraut
Anserinae herba

Goldrutenkraut
Solidaginis herba

Hagebutten
Cynosbati fructus cum semine

Hamamelisblätter
Hamamelidis folium

Hauhechelwurzel
Ononidis radix

Hirtentäschelkraut
Bursae pastoris herba

Holunderblüten
Sambuci flos

Hopfendrüsen und -zapfen
Lupuli glandula et strobulus

Huflattichblätter
Farfarae folium

in Zubereitungen zum inneren Gebrauch, die in der Tagesdosis nicht mehr als 1 my Pyrrolizidin-Alkaloide mit 1,2-ungesättigtem Necingerüst einschließlich ihrer N-Oxide enthalten
 

Ingwerwurzelstock
Zingiberis rhizoma

Isländisches Moos
Lichen islandicus

Johanniskraut
Hyperici herba

Kalmuswurzelstock
Calami rhizoma

Kamillenblüten
Matricariae flos

Knoblauchzwiebel
Allii sativi bulbus

Korianderfrüchte
Coriandri fructus

Kreuzdornbeeren
Rhamni cathartici fructus

Kümmel
Carvi fructus

Liebstöckelwurzel
Levistici radix

Löwenzahn-Ganzpflanze
Taraxaci radix cum herba

Lungenkraut
Pulmonariae herba

Majorankraut
Majoranae herba

Mariendistelkraut
Cardui mariae herba

Meisterwurzwurzelstock
Imperatoriae rhizoma

Melissenblätter
Melissae folium

Mistelkraut
Visci herba

Orthosiphonblätter
Orthosiphonis folium

Passionsblumenkraut
Passiflorae herba

Petersilienfrüchte
Petroselini fructus

Petersilienkraut
Petroselini herba

Petersilienwurzel
Petroselini radix

Pfefferminzblätter
Menthae piperitae folium

Pomeranzenblätter
Aurantii folium

Pomeranzenblüten
Aurantii flos

Pomeranzenschalen
Aurantii pericarpium

Queckenwurzelstock
Graminis rhizoma

Rettich
Raphani radix

Rosmarinblätter
Rosmarinus officinalis

Salbeiblätter
Salviae folium

Schachtelhalmkraut
Equiseti herba

Schafgarbenkraut
Millefolii herba

Schlehdornblüten
Pruni spinosae flos

Seifenwurzel, rote
Saponariae radix rubra

Sonnenhutwurzel
Echinaceae angustifoliae radix

Sonnentaukraut
Droserae herba

Spitzwegerichkraut
Plantaginis lanceolatae herba

Steinkleekraut
Meliloti herba

Süßholzwurzel
Liquiritiae radix

Tausendgüldenkraut
Centaurii herba

Thymian
Thymi herba

Vogelknöterichkraut
Polygoni avicularis herba

Wacholderbeeren
Juniperi fructus

Wacholderholz
Juniperi lignum

Walnußblätter
Juglandis folium

Wegwartenwurzel (Zichorienwurzel)
Cichorii radix

Weidenrinde
Salicis cortex

Weißdornblätter
Crataegi folium

Weißdornblüten
Crataegi flores

Weißdornfrüchte
Crataegi fructus

Wermutkraut
Absinthii herba

Ysopkraut
Hyssopi herba

Zitterwurzelstock
Zedoariae rhizoma

Anlage 1d

(zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2160;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

Birkenblätter
Betulae folium

Baldrianwurzel
Valerianae radix

Eibischwurzel
Althaeae radix

Fenchel
Foeniculi fructus

Hagebutten
Cynosbati fructus cum semine

Holunderblüten
Sambuci flos

Hopfenzapfen
Lupuli strobulus

Huflattichblätter
Farfarae folium

in Zubereitungen zum inneren Gebrauch, die in der Tagesdosis nicht mehr als 10 myg Pyrrolizidin-Alkaloide mit 1,2-ungesättigtem Necingerüst einschließlich ihrer N-Oxide enthalten
 

Isländisches Moos
Lichen islandicus

Kamillenblüten
Matricariae flos

Lindenblüten
Tiliae flos

Mateblätter
Mate folium

Melissenblätter
Melissae folium

Orthosiphonblätter
Orthosiphonis folium

Pfefferminzblätter
Menthae piperitae folium

Salbeiblätter
Salviae folium

Schachtelhalmkraut
Equiseti herba

Schafgarbenkraut
Millefolii herba

Spitzwegerichkraut
Plantaginis lanceolatae herba

Tausendgüldenkraut
Centaurii herba

Weißdornblätter
Crataegi folium

Weißdornblüten
Crataegi flores

Weißdornfrüchte
Crataegi fructus

Anlage 1e

(zu § 1 Abs. 2 Nr. 2)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2160 - 2161;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

Angelikawurzel
Angelicae radix

Anis
Anisi fructus

Bibernellwurzel
Pimpinellae radix

Brennesselkraut
Urticae herba

Bruchkraut
Herniariae herba

Brunnenkressenkraut
Nasturtii herba

Condurangorinde
Condurango cortex

Curcumawurzelstock (Gelbwurzwurzelstock)
Curcumae longae rhizoma

Enzianwurzel
Gentianae radix

Eukalyptusblätter
Eucalypti folium

Gänsefingerkraut
Anserinae herba

Goldrutenkraut
Solidaginis herba

Hamamelisrinde
Hamamelidis cortex

Hauhechelwurzel
Ononidis radix

Heidekraut
Callunae herba

Herzgespannkraut
Leonuri cardiacae herba

Javanische Gelbwurz
Curcumae xanthorrhizae rhizoma

Kalmuswurzelstock
Calami rhizoma

Korianderfrüchte
Coriandri fructus

Kümmel
Carvi fructus

Liebstöckelwurzel
Levistici radix

Löwenzahn-Ganzpflanze
Taraxaci radix cum herba

Malvenblätter
Malvae folium

Mariendistelkraut
Cardui Mariae herba

Paprika (Spanisch Pfefferfrüchte)
Capsici fructus

Primelwurzel
Primulae radix

Queckenwurzelstock
Graminis rhizoma

Quendelkraut
Serpylli herba

Sonnenhutwurzel
Echinaceae angustifoliae radix

Süßholzwurzel
Liquiritiae radix

Thymian
Thymi herba

Tormentillwurzelstock
Tormentillae rhizoma

Wacholderbeeren
Juniperi fructus

Weidenrinde
Salicis cortex

Wermutkraut
Absinthii herba

Anlage 2a

(zu § 2 Abs. 1 Nr. 1)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2161;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

Ätherische Öle, soweit sie in der Anlage 1a genannt sind

Ammoniumchlorid

Anethol Ascorbinsäure bis zu einer Einzeldosis von 20 mg und deren Calcium-, Kalium- und Natriumsalze

Benzylalkohol

Campher

Cetylpyridiniumchlorid

Cineol (Eucalyptol)

Citronensäure

alpha-Dodecyl-omega-hydroxypoly(oxyethylen) (Oxypolyäthoxydodecan) bis zu einer Einzeldosis von 5 mg

Extrakte von Pflanzen und Pflanzenteilen, auch deren Mischungen, soweit sie nicht aus den in der Anlage 1b bezeichneten Pflanzen oder deren Teilen gewonnen sind

Fenchelhonig

Menglytat (Äthylglykolsäurementhylester)

Menthol

Rosenhonig

Salze natürlicher Mineral-, Heil- und Meerwässer und die ihnen entsprechenden künstlichen Salze

Süßholzsaft

Thymol

Tolubalsam

Weinsäure

Anlage 2b

(zu § 2 Abs. 1 Nr. 2)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2161

Agar

Feigen und deren Zubereitungen

Fenchel

Kümmel

Lactose

Leinsamen und deren Zubereitungen

Manna

Paraffin, dick- und dünnflüssiges, bis zu einem Gehalt von 10% in nichtflüssigen Zubereitungen

Pflaumen und deren Zubereitungen

Rizinusöl, auch raffiniertes

Tamarindenfrüchte und deren Zubereitungen

Tragant

Weizenkleie

Anlage 2c

(zu § 2 Abs. 1 Nr. 3)

2-Aminoethanol

Benzalkoniumchlorid

Benzocain

Benzylbenzoat

2,4-Dihydroxybenzoesäure

2,6-Dihydroxybenzoesäure

3,5-Dihydroxybenzoesäure

alpha-Dodecyl-omega-hydroxypoly(oxyethylen)

Essigsäure

Lärchenterpentin

Menthol

Milchsäure bis 10%ig

Salicylsäure bis 40%ig

Anlage 3

(zu §§ 6, 7 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 4)

(Fundstelle: BGBl. I 1988, 2162;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

A. Krankheiten und Leiden beim Menschen

1.

Im Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) aufgeführte, durch Krankheitserreger verursachte Krankheiten

2.

Geschwulstkrankheiten

3.

Krankheiten des Stoffwechsels und der inneren Sekretion, ausgenommen Vitamin- und Mineralstoffmangel und alimentäre Fettsucht

4.

Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe, ausgenommen Eisenmangelanämie

5.

organische Krankheiten

a)

des Nervensystems

b)

der Augen und Ohren, ausgenommen Blennorrhoe-Prophylaxe

c)

des Herzens und der Gefäße, ausgenommen allgemeine Arteriosklerose und Frostbeulen

d)

der Leber und des Pankreas

e)

der Harn- und Geschlechtsorgane

6.

Geschwüre des Magens und des Darms

7.

Epilepsie

8.

Geisteskrankheiten, Psychosen, Neurosen

9.

Trunksucht

10.

Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts

11.

Krankheiten des Lungenparenchyms

12.

Wurmkrankheiten

13.

Krankhafte Veränderungen des Blutdrucks

14.

Ernährungskrankheiten des Säuglings

15.

Ekzeme, Schuppenflechten, infektiöse Hautkrankheiten

B. Krankheiten und Leiden beim Tier

1.

Übertragbare Krankheiten der Tiere, ausgenommen nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften nicht anzeigepflichtige ektoparasitäre und dermatomykotische Krankheiten

2.

Euterkrankheiten bei Kühen, Ziegen und Schafen, ausgenommen die Verhütung der Übertragung von Euterkrankheiten durch Arzneimittel, die zum äußeren Gebrauch bestimmt sind und deren Wirkung nicht auf der Resorption der wirksamen Bestandteile beruht

3.

Kolik bei Pferden und Rindern

4.

Stoffwechselkrankheiten und Krankheiten der inneren Sekretionsorgane, ausgenommen Vitamin- und Mineralstoffmangel

5.

Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe

6.

Geschwulstkrankheiten

7.

Fruchtbarkeitsstörungen bei Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen

Anlage 4

(zu § 7 Abs. 1 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 1)

(Fundstelle: BGBl. I 1988, 2163;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

alpha-(Aminomethyl)benzylalkohol (Phenylaminoäthan),

 dessen Abkömmlinge und Salze

p-Aminophenol, dessen Abkömmlinge und deren

 Salze

2-Amino-1-phenylpropanol (Phenylaminopropanol),

 dessen Abkömmlinge und Salze

Anthrachinon, dessen Abkömmlinge und deren Salze

Antimonverbindungen

Bisacodyl

Bleiverbindungen

Borsäure und ihre Salze, ausgenommen zur Pufferung und/oder

 Isotonisierung in Benetzungslösungen oder Desinfektionslösungen für Kontaktlinsen

Bromverbindungen, ausgenommen Invertseifen,

 ferner in Arzneimitteln, die dazu bestimmt sind, die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände erkennen zu lassen sowie in ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmten Desinfektionsmitteln, Mund- und Rachendesinfektionsmitteln

Carbamidsäure-Abkömmlinge

Carbamidsäure-Ester und -Amide mit insektizider,

 akarizider oder fungizider Wirkung, ausgenommen in Fertigarzneimitteln zur äußeren Anwendung bei Hunden und Katzen

Chinin und dessen Salze, ausgenommen Chinin-Triquecksilber(II)-dioxid-sulfat

 in Zubereitungen bis zu 2,75% zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten, als Fertigarzneimittel

Chinolinabkömmlinge, ausgenommen in Zubereitungen zum äußeren

 Gebrauch, zur Mund- und Rachendesinfektion sowie in Zubereitungen bis zu 3% zur Empfängnisverhütung als Fertigarzneimittel; die Ausnahme gilt nicht für halogenierte Hydroxychinoline

Chlorierte Kohlenwasserstoffe

6-Chlorthymol, ausgenommen zum äußeren Gebrauch

Dantron

2-Dimethylaminoethyl-benzilat (Benzilsäure-2-dimethyl-amino-äthylester)

Fluoride, lösliche, ausgenommen in Zubereitungen,

 sofern auf Behältnissen und äußeren Umhüllungen eine Tagesdosis angegeben ist, die einem Fluorgehalt bis zu 2 mg entspricht

Formaldehyd

Goldverbindungen

Heilbuttleberöl, ausgenommen zur Anwendung bei Menschen

 in Zubereitungen mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 6 000 I.E. Vitamin A und 400 I.E. Vitamin D sowie ausgenommen zur Anwendung bei Tieren in Zubereitungen mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 4 000 I.E. Vitamin A und 250 I.E. Vitamin D

Heilwässer, in Flaschen abgefüllte, die je Liter

 

a)

0,01 mg Arsen entsprechend 0,019 mg Hydrogenarsenat oder mehr enthalten oder

b)

mehr als 3,7 Becquerel 226Radium oder mehr als 100 Becquerel 222Radon enthalten

Herzwirksame Glykoside

Jod, ausgenommen in Zubereitungen mit einem Gehalt von nicht

 mehr als 5% Jod und in Arzneimitteln nach § 44 Abs. 2 Nr. 1a und b des Arzneimittelgesetzes

Jodverbindungen, ausgenommen in Arzneimitteln, die dazu bestimmt

 sind, die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände erkennen zu lassen, ferner in ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmten Desinfektionsmitteln und in Arzneimitteln nach § 44 Abs. 2 Nr. 1a und b des Arzneimittelgesetzes, ferner in Zubereitungen zur Herstellung von Bädern und von Seifen, auch unter Verwendung von Jod, zum äußeren Gebrauch, als Fertigarzneimittel

Natriumpicosulfat

Oxazin und seine Hydrierungsprodukte,

 ihre Salze, ihre Abkömmlinge sowie deren Salze

Paraffin, dick- und dünnflüssiges, ausgenommen zum äußeren

 Gebrauch oder bis zu einem Gehalt von 10% in nichtflüssigen Zubereitungen

Paraformaldehyd

Pentetrazol

Phenethylamin, dessen Abkömmlinge und Salze

Phenolphthalein

Phosphorsäure-, Polyphosphorsäure-, substituierte

 Phosphorsäure- (z.B. Thiophosphorsäure-) Ester und -Amide, einschließlich der Ester mit Nitrophenol und Methylhydroxycumarin mit insektizider, akarizider oder fungizider Wirkung, ausgenommen in Fertigarzneimitteln zur äußeren Anwendung bei Hunden oder Katzen

Procain und seine Salze zur oralen Anwendung

Pyrazol und seine Hydrierungsprodukte, ihre Salze,

 ihre Abkömmlinge sowie deren Salze

Resorcin

Salicylsäure, ihre Abkömmlinge und deren Salze, ausgenommen

 Zubereitungen zum äußeren Gebrauch, ferner Salicylsäureester in ausschließlich oder überwiegend zum äußeren Gebrauch bestimmten Desinfektionsmitteln, Mund- und Rachendesinfektionsmitteln

Senföle

Vitamin A, ausgenommen Zubereitungen mit einer Tagesdosis von

 nicht mehr als 5 000 I.E. und einer Einzeldosis von nicht mehr als 3 000 I.E., auch unter Zusatz von Vitamin D mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 400 I.E., als Fertigarzneimittel für Menschen, sowie ausgenommen Zubereitungen mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 4 000 I.E., auch unter Zusatz von Vitamin D mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 250 I.E., als Arzneimittel für Tiere

Vitamin D, ausgenommen Zubereitungen mit einer Tagesdosis von

 nicht mehr als 400 I.E. als Fertigarzneimittel für Menschen, sowie ausgenommen Zubereitungen mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 250 I.E. als Arzneimittel für Tiere

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.