Eingangsformel AmtsbezSaarAnO

Auf Grund des § 37 Abs. 1 des Deutschen Beamtengesetzes in der im Saarland geltenden Fassung in Verbindung mit § 13 Abs. 4 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes vom 23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1011) ordne ich an:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.