§ 67 AlkStV — Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht
Das Hauptzollamt kann von folgenden Waren, die der Alkoholsteuer unterliegen oder unterliegen können, zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen oder verlangen:
1.
von Roh- und Ausgangsstoffen,
2.
von Halb- und Fertigerzeugnissen,
3.
von Vergällungsmitteln, die zur oder bei der Herstellung solcher Waren verwendet werden, und
4.
von den Umschließungen dieser Waren.Auf Verlangen des von der Probenentnahme Betroffenen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.