§ 55 AlkStV — Entgällung, Absehen von der Vergällung
(1) Es ist verboten,
1.
vergällten Alkoholerzeugnissen das Vergällungsmittel ganz oder teilweise zu entziehen oder
2.
den Alkoholerzeugnissen Stoffe beizufügen, die die Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen.
(2) Wird im Produktionsprozess bei einem wiederholten Einsatz von Alkoholerzeugnissen die Wirkung des Vergällungsmittels gemindert, sind sie erneut zu vergällen. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn steuerliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Es kann dem Verwender die Reinigung von unbrauchbar gewordenen Alkoholerzeugnissen genehmigen.
(3) Will der Verwender Waren herstellen, die keinen Alkohol mehr enthalten, und ist eine Vergällung nicht möglich, so kann das Hauptzollamt auf Antrag des Verwenders von einer Vergällung absehen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.