§ 66 AlkStV — Unterstützungspflichten

Erlaubnisinhaber sind verpflichtet, Amtshandlungen im Betrieb zu unterstützen. Sie haben Folgendes unentgeltlich zur Verfügung zu stellen:

1.

das für die Amtshandlung benötigte Material,

2.

die für die Vergällung von Alkohol erforderlichen Mittel in geeigneter Beschaffenheit,

3.

geeichte Wiege- und Messgeräte sowie

4.

verschließbare Räume und Behälter.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.