§ 87c ALG — Vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte

Versicherte, die vor 1964 geboren sind und insgesamt 45 Jahre Zeiten nach § 23 Absatz 8 Satz 2 zweiter Halbsatz zurückgelegt haben, können die vorzeitige Altersrente abweichend von § 12 Absatz 2 frühestens mit Vollendung des nachstehenden Lebensalters in Jahren und Monaten in Anspruch nehmen:

GeburtsjahrgängeJahreMonate

vor 195363 0

195363 2

195463 4

195563 6

195663 8

19576310

195864 0

195964 2

196064 4

196164 6

196264 8

19636410.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.