§ 87b ALG — Vorzeitige Altersrente
Bei Versicherten, die vor 1958 geboren sind, sind für die Ermittlung des Zeitpunktes, ab dem eine vorzeitige Altersrente nach § 12 Abs. 1 in Anspruch genommen werden kann, abweichend von § 11 Abs. 3 und § 87a folgende Regelaltersgrenzen zugrunde zu legen:
Geburtsjahrgänge Geburtsmonatemaßgebende Regelaltersgrenze
JahreMonate
vor 1957650
1957
Januar651
Februar652
März653
April654
Mai655
Juni656
Juli657
August658
September659
Oktober6510
November
und Dezember6511.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.