§ 87b ALG — Vorzeitige Altersrente

Bei Versicherten, die vor 1958 geboren sind, sind für die Ermittlung des Zeitpunktes, ab dem eine vorzeitige Altersrente nach § 12 Abs. 1 in Anspruch genommen werden kann, abweichend von § 11 Abs. 3 und § 87a folgende Regelaltersgrenzen zugrunde zu legen:

Geburtsjahrgänge Geburtsmonatemaßgebende Regelaltersgrenze

JahreMonate

vor 1957650

1957  

Januar651

Februar652

März653

April654

Mai655

Juni656

Juli657

August658

September659

Oktober6510

November

und Dezember6511.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.