§ 87 ALG — Vorzeitige Wartezeiterfüllung
Die Vorschrift über die vorzeitige Wartezeiterfüllung findet nur Anwendung, wenn der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit nach dem 31. Dezember 1994 eingetreten ist.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.