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Startseite › Gesetze › AktG › § 79
AktG
Vollständiges Inhaltsverzeichnis
  1. § 67 Eintragung im Aktienregister
  2. § 67a Übermittlung von Informationen über Unternehmensereignisse; Begriffsbestimmungen
  3. § 67b Übermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Aktionäre
  4. § 67c Übermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Gesellschaft; Nachweis des Anteilsbesitzes
  5. § 67d Informationsanspruch der Gesellschaft gegenüber Intermediären
  6. § 67e Verarbeitung und Berichtigung personenbezogener Daten der Aktionäre
  7. § 67f Kosten; Verordnungsermächtigung
  8. § 68 Übertragung von Namensaktien. Vinkulierung
  9. § 69 Rechtsgemeinschaft an einer Aktie
  10. § 70 Berechnung der Aktienbesitzzeit
  11. § 71 Erwerb eigener Aktien
  12. § 71a Umgehungsgeschäfte
  13. § 71b Rechte aus eigenen Aktien
  14. § 71c Veräußerung und Einziehung eigener Aktien
  15. § 71d Erwerb eigener Aktien durch Dritte
  16. § 71e Inpfandnahme eigener Aktien
  17. § 72 Kraftloserklärung von Aktien im Aufgebotsverfahren
  18. § 73 Kraftloserklärung von Aktien durch die Gesellschaft
  19. § 74 Neue Urkunden an Stelle beschädigter oder verunstalteter Aktien oder Zwischenscheine
  20. § 75 Neue Gewinnanteilscheine
  21. Vierter Teil · Verfassung der Aktiengesellschaft
  22. Erster Abschnitt · Vorstand
  23. § 76 Leitung der Aktiengesellschaft
  24. § 77 Geschäftsführung
  25. § 78 Vertretung
  26. § 79 (weggefallen)
  27. § 80 Angaben auf Geschäftsbriefen
  28. § 81 Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder
  29. § 82 Beschränkungen der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis
  30. § 83 Vorbereitung und Ausführung von Hauptversammlungsbeschlüssen
  31. § 84 Bestellung und Abberufung des Vorstands
  32. § 85 Bestellung durch das Gericht
  33. § 86
  34. § 87 Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder
  35. § 87a Vergütungssystem börsennotierter Gesellschaften
  36. § 88 Wettbewerbsverbot
  37. § 89 Kreditgewährung an Vorstandsmitglieder
  38. § 90 Berichte an den Aufsichtsrat
  39. § 91 Organisation. Buchführung
  40. § 92 Vorstandspflichten bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
  41. § 93 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder
  42. § 94 Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern
  43. Zweiter Abschnitt · Aufsichtsrat
  44. § 95 Zahl der Aufsichtsratsmitglieder
  45. § 96 Zusammensetzung des Aufsichtsrats
  46. § 97 Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
  47. § 98 Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
  48. § 99 Verfahren
  49. § 100 Persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder
  50. § 101 Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder
  51. § 102 Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder
Aktiengesetz

§ 79 AktG — (weggefallen)

-

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 78
Vertretung
Inhaltsverzeichnis
AktG
Nächste Vorschrift →
§ 80
Angaben auf Geschäftsbriefen

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Google Ads — Conversion-Messung und Remarketing. Die Google-Ads-Tags verbinden sich dabei unmittelbar mit Google-Domains. Daten können in die USA übertragen werden. Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1 TDDDG, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; für die USA-Übermittlung Art. 45 DSGVO (EU-US Data Privacy Framework), sonst Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO — in dem Fall ohne gleichwertiges Schutzniveau und mit möglichem Zugriff durch dortige Behörden. Speicherdauer: bis zu 24 Monate.