§ 71b AktG — Rechte aus eigenen Aktien
Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.