§ 3 AHundV — Assistenzhundearten
(1) Assistenzhunde lassen sich anhand der Hilfeleistungen, die sie für einen Menschen mit Behinderungen erbringen, in die folgenden Assistenzhundearten einteilen:
1.
Blindenführhund: Assistenzhund für Menschen mit Blindheit oder einer Beeinträchtigung des Sehvermögens,
2.
Mobilitätsassistenzhund: Assistenzhund für Menschen mit motorischer Beeinträchtigung,
3.
Signalassistenzhund: Assistenzhund für Menschen mit akustischer Wahrnehmungsbeeinträchtigung,
4.
Warn- und Anzeige-Assistenzhund: Assistenzhund für Menschen mit stoffwechselbedingten Beeinträchtigungen, anaphylaktischer Allergie, olfaktorischen Wahrnehmungsbeeinträchtigungen oder für Menschen mit neurologisch-, stoffwechsel- oder systemisch bedingten Anfallserkrankungen und
5.
PSB-Assistenzhund: Assistenzhund für Menschen mit psychosozialen Beeinträchtigungen.
(2) Assistenzhunde, die sich mehreren Assistenzhundearten zuordnen lassen, werden nach dem Schwerpunkt ihrer Hilfeleistungen bezeichnet.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.