§ 2 AHundV — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

1.

Welpen- und Junghundpate: eine Person, die die Grunderziehung eines Hundes im Auftrag einer Ausbildungsstätte durchführt,

2.

gesundheitliche Eignung: eine gute physische und psychische Verfassung des Hundes ohne nicht einfach behandelbare oder kontrollierbare chronische Schmerzen und Leiden sowie ohne Verhaltensstörungen,

3.

fachliche Stelle: eine von der Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH für die Zulassung von Ausbildungsstätten nach § 12i Absatz 1 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes akkreditierte Zertifizierungsstelle,

4.

Ausbildungsstätte: eine nach § 12i Absatz 1 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes zugelassene Stelle, die Assistenzhunde und Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften ausbildet,

5.

Ausbildung: eine Ausbildung zum Assistenzhund und zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft,

6.

Fremdausbildung: eine Ausbildung durch eine Ausbildungsstätte,

7.

Selbstausbildung: eine Ausbildung durch den Menschen mit Behinderungen, begleitet von einer Ausbildungsstätte,

8.

Vertrauensperson: die Person, zu der der Hund bei Beginn der Ausbildung eine stabile Bindung aufgebaut hat,

9.

Prüfer: eine Stelle im Sinne des § 12j Absatz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes, die die Zertifizierung des Assistenzhundes und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft vornimmt,

10.

Fachprüfer: eine vom Prüfer in die Prüfung des Assistenzhundes und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft einbezogene natürliche Person, die die Prüfung des Assistenzhundes und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft durchführt und das Ergebnis der Prüfung beurteilt,

11.

Abzeichen: ein Aufnäher, der mit dem Kennzeichen nach Anlage 10 versehen ist und sich zur Befestigung an einer Kenndecke und einem Führgeschirr eines Hundes eignet.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.