§ 2 AHundV — Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
1.
Welpen- und Junghundpate: eine Person, die die Grunderziehung eines Hundes im Auftrag einer Ausbildungsstätte durchführt,
2.
gesundheitliche Eignung: eine gute physische und psychische Verfassung des Hundes ohne nicht einfach behandelbare oder kontrollierbare chronische Schmerzen und Leiden sowie ohne Verhaltensstörungen,
3.
fachliche Stelle: eine von der Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH für die Zulassung von Ausbildungsstätten nach § 12i Absatz 1 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes akkreditierte Zertifizierungsstelle,
4.
Ausbildungsstätte: eine nach § 12i Absatz 1 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes zugelassene Stelle, die Assistenzhunde und Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften ausbildet,
5.
Ausbildung: eine Ausbildung zum Assistenzhund und zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft,
6.
Fremdausbildung: eine Ausbildung durch eine Ausbildungsstätte,
7.
Selbstausbildung: eine Ausbildung durch den Menschen mit Behinderungen, begleitet von einer Ausbildungsstätte,
8.
Vertrauensperson: die Person, zu der der Hund bei Beginn der Ausbildung eine stabile Bindung aufgebaut hat,
9.
Prüfer: eine Stelle im Sinne des § 12j Absatz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes, die die Zertifizierung des Assistenzhundes und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft vornimmt,
10.
Fachprüfer: eine vom Prüfer in die Prüfung des Assistenzhundes und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft einbezogene natürliche Person, die die Prüfung des Assistenzhundes und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft durchführt und das Ergebnis der Prüfung beurteilt,
11.
Abzeichen: ein Aufnäher, der mit dem Kennzeichen nach Anlage 10 versehen ist und sich zur Befestigung an einer Kenndecke und einem Führgeschirr eines Hundes eignet.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.