§ 18 AHundV — Prüfungsergebnis
(1) Die jeweiligen Prüfungsleistungen werden mit „gut“, „ausreichend“ oder „mangelhaft“ bewertet. Die Prüfung ist bestanden, wenn die einzelnen Prüfungsleistungen jeweils mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind.
(2) Wurde die Prüfung nicht bestanden, darf sie wiederholt werden. Hierauf weist der Prüfer den Menschen mit Behinderungen hin.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.