§ 8 AgrarOLkV — Ziele

Jede Erzeugerorganisation hat mindestens eines der folgenden Ziele ganz oder teilweise zu verfolgen:

1.

Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung,

2.

Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder oder

3.

Verringerung der Produktionskosten und Stabilisierung der Erzeugerpreise.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.