§ 20 AgrarOLkV — Mitteilungen der Kartellbehörde
(1) Leitet die zuständige Kartellbehörde nach Artikel 149 Absatz 6 oder Artikel 152 Absatz 1c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ein Verfahren ein, gilt § 6 Satz 1 entsprechend. Trifft sie in dem Verfahren eine Entscheidung, gilt § 6 Satz 2 und 3 entsprechend.
(2) Erlangt die zuständige Kartellbehörde Kenntnis von einem Beschluss der Europäischen Kommission in einem Verfahren nach Artikel 149 Absatz 6 oder Artikel 152 Absatz 1c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, teilt sie diesen der zuständigen Stelle mit.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.