§ 27 AgrarOLkV — Überwachung der Anerkennungsvoraussetzungen
Die zuständige Stelle hat jährlich auf der Grundlage einer Risikoanalyse mindestens drei Prozent der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden anerkannten Agrarorganisationen auf die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen zu kontrollieren.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.