§ 42 AgrarGeoSchDG — Übertragung der Verordnungsermächtigung durch die Landesregierung
Soweit in diesem Gesetz die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt werden oder eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen durch eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung auf die Landesregierungen weiter übertragen wird, können die Landesregierungen die jeweilige Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden sowie im Falle des § 20 Absatz 7 auf andere Landesbehörden übertragen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.