§ 24 AgrarGeoSchDG — Mitgliedstaatenübergreifende Kontrolle
Erstreckt sich das geografische Gebiet einer g.U., einer g.g.A. oder einer geografischen Angabe für Erzeugnisse des Spirituosenbereichs auf das Gebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, kann in Rechtsverordnungen nach den §§ 19 bis 23 auch die Art und Weise einer mitgliedstaatenübergreifenden Kontrolle geregelt werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.