§ 10 AgrarGeoSchDG — Eröffnung der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens; Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Eröffnung der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 nach den Absätzen 2 und 3 zu regeln.

(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind die mit dem Antragsverfahren verbundenen Fristen und Nachweispflichten zu bestimmen.

(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann ferner geregelt werden:

1.

Anforderungen an Inhalt und Form des Antrags;

2.

die Veröffentlichung eines Formblatts für den Antrag im Bundesanzeiger und die Verpflichtung zur Nutzung dieses Formblatts;

3.

die Nutzung digitaler Systeme und Anwendungen, die von der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden;

4.

das Recht auf Akteneinsicht;

5.

die Konkretisierung der KN-Nummer für das betroffene Erzeugnis.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.