§ 44 AgrarGeoSchDG — Ausschluss abweichenden Landesrechts
Von den bundesrechtlichen Regelungen des Verwaltungsverfahrens, die auf der Grundlage des Teils 2 Abschnitt 1 und 4 sowie der §§ 25, 27, 28, 31 und 37 getroffen wurden, kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden, soweit nicht in diesem Gesetz eine Abweichung ausdrücklich vorgesehen ist.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.