§ 4 ADLV — Einstellungsbehörde, Dienstbehörde, Ausschreibung

(1) Einstellungsbehörde für den Vorbereitungsdienst und Dienstbehörde ist das Auswärtige Amt.

(2) Das Auswärtige Amt legt in einer Ausschreibung fest, welche Unterlagen für die Bewerbung um die Einstellung in den jeweiligen Vorbereitungsdienst einzureichen sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.