§ 3 ADLV — Einrichtung von Vorbereitungsdiensten
Für die Laufbahnen nach § 2 werden Vorbereitungsdienste eingerichtet. Näheres bestimmen die folgenden Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die jeweiligen Laufbahnen:
1.
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst,
2.
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst,
3.
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.