§ 3 ADLV — Einrichtung von Vorbereitungsdiensten

Für die Laufbahnen nach § 2 werden Vorbereitungsdienste eingerichtet. Näheres bestimmen die folgenden Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die jeweiligen Laufbahnen:

1.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst,

2.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst,

3.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.