Anlage 10 AAppO — (zu § 6 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1, § 9 Abs. 4 Satz 2, § 16 Abs. 1 erster Halbsatz und § 22 Abs. 3 Satz 3)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1989, 1504)

Ausstellende Behörde

in ................................

Zeugnis

über den Ersten/Zweiten/Dritten *) Abschnitt der

Pharmazeutischen Prüfung

Herr/Frau..........................., geboren am .......................

in ..................., hat am ................. in ................ den

Ersten/Zweiten/Dritten *) Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nach

der Approbationsordnung für Apotheker mit der Note .....................

(..............) bestanden.

Zahlenwert

..................., den ............

Siegel

der ausstellenden Behörde

.....................................

(Unterschrift)

--------

*) Nichtzutreffendes streichen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.