§ 18 AAppO — Zweiter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung

(1) Der Zweite Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

I.

Pharmazeutische/Medizinische Chemie,

II.

Pharmazeutische Biologie,

III.

Pharmazeutische Technologie/Biopharmazie,

IV.

Pharmakologie und Toxikologie,

V.

Klinische Pharmazie.

(2) Die Prüfungen in den einzelnen Fächern sollen in der Regel unmittelbar hintereinander, mit Unterbrechungen bis zu höchstens acht Tagen, abgelegt werden. Jede Prüfung soll für einen Prüfling mindestens 20, höchstens 40 Minuten dauern.

(3) Die Fragen müssen auf den in der Anlage 14 festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.