§ 9 ÜbPrV — Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung nach § 10 und dem Übersetzungsprojekt mit anschließendem Fachgespräch nach § 11.

(2) Das Übersetzungsprojekt ist innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung durchzuführen. Bei Überschreiten der Frist ist die schriftliche Prüfung erneut abzulegen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.