§ 15 ÜbPrV — Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.

in der schriftlichen Prüfung in den drei Aufgabenstellungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und

2.

im Übersetzungsprojekt

a)

in der Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 und

b)

in der Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 sowie

3.

im Fachgespräch nach § 11 Absatz 6.

(2) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:

1.

die drei schriftlichen Aufgaben nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 mit jeweils 20 Prozent,

2.

die Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 mit 20 Prozent,

3.

die Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 mit 10 Prozent und

4.

das Fachgespräch nach § 11 Absatz 6 mit 10 Prozent.

(3) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach der Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.