§ 15 ÜbPrV — Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
1.
in der schriftlichen Prüfung in den drei Aufgabenstellungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und
2.
im Übersetzungsprojekt
a)
in der Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 und
b)
in der Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 sowie
3.
im Fachgespräch nach § 11 Absatz 6.
(2) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
1.
die drei schriftlichen Aufgaben nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 mit jeweils 20 Prozent,
2.
die Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 mit 20 Prozent,
3.
die Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 mit 10 Prozent und
4.
das Fachgespräch nach § 11 Absatz 6 mit 10 Prozent.
(3) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach der Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.