§ 14 ÜbPrV — Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:

1.

in der schriftlichen Prüfung die drei Aufgabenstellungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,

2.

im Übersetzungsprojekt

a)

die Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 und

b)

die Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 und

3.

das projektbezogene Fachgespräch nach § 11 Absatz 6.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.