§ 7 ÜblG 4 — Überleitung
Soweit nach diesem Gesetz Einnahmen und Ausgaben vom Bund auf die Länder und von den Ländern auf den Bund übergehen, stehen die nach dem 31. März 1955 eingehenden Einnahmen dem neuen Einnahmeberechtigten zu und fallen die nach dem 31. März 1955 zu leistenden Ausgaben dem neuen Ausgabenträger zur Last.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.