§ 1 ÜblG 4 — Finanzverwaltung

(1) Auf dem Gebiet der Steuer- und Zollverwaltung fallen die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) und die Beteiligung der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) an den Ausgaben des Bundes weg.

1.

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2.

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(2) ...

(3) ...

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.