§ 8 ÜAnlG — Betriebsverbot

Der Betreiber darf eine überwachungsbedürftige Anlage nicht betreiben, wenn sie Mängel aufweist, die die Sicherheit und Gesundheit Beschäftigter oder anderer Personen im Gefahrenbereich der Anlage gefährden. Dies gilt insbesondere, wenn bei einer Prüfung entsprechende Mängel festgestellt wurden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.