§ 25 ÜAnlG — Übermittlungspflichten
Die Zulassungsbehörde übermittelt der Aufsichtsbehörde gemäß § 26 auf Anforderung die Informationen, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.