§ 30 ÜAnlG — Information der Zulassungsbehörde
Verfügt die zuständige Behörde über Erkenntnisse, dass eine zugelassene Überwachungsstelle ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, informiert sie die Zulassungsbehörde.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.