Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik ab dem Jahr 2023 (ThürGAPVO 2023) Vom 13. Juni 2023*
- Ausfertigungsdatum:
- 13.06.2023
- Fundstelle:
- GVBl. 2023, 212
Zugelassene regionaltypische Kennarten und Kennartengruppen auf Dauergrünland
Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1 Satz 1)Zugelassene regionaltypische Kennarten und Kennartengruppen auf Dauergrünland Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung Agrimonia eupatoria Kleiner Odermennig Carlina acaulis, C. vulgaris Silber- und Golddistel Hieracium spec., Pilosella spec. Habichtskraut-Arten zum Beispiel Lotus corniculatus, Anthyllis vulneraria, Hippocrepis comosa, Medicago lupulina, Trifolium campestre Gelbblütige Klee-Arten Primula elatior, P. veris Hohe und Wiesen-Schlüsselblume Salvia pratensis Wiesen-Salbei Tragopogon pratensis Wiesen-Bocksbart Thymus spec. Thymian-Arten Achillea spec. Schafgarbe-Arten Alchemilla spec. Frauenmantel-Arten Campanula spec. Glockenblumen-Arten Centaurea spec. Flockenblumen-Arten Galium mollugo agg. Wiesen-Labkraut Geranium pratense, G. sylvaticum Wiesen- und Wald-Storchschnabel Hypericum spec. Johanniskraut-Arten Knautia arvensis Acker-Witwenblume Lathyrus spec. Platterbsen-Arten Leucanthemum vulgare agg. Wiesen-Margerite Meum athamanticum Bärwurz Ranunculus spec. Hahnenfuß-Arten Rumex acetosa Großer Sauerampfer Veronica chamaedrys Gamander Ehrenpreis Vicia sepium, V. cracca Zaun- und Vogel-Wicke Bistorta officinalis Wiesen-Knöterich Caltha palustris Sumpf-Dotterblume Cardamine pratensis Wiesen-Schaumkraut Cirsium oleraceum Kohl-Kratzdistel Lychnis flos-cuculi Kuckucks-Lichtnelke Sanguisorba officinalis Großer Wiesenknopf Trollius europaeus Trollblume
Zugelassene Arten als Mischungspartner für Blühstreifen oder -flächen
Anlage 2 (zu § 11)Zugelassene Arten als Mischungspartner für Blühstreifen oder -flächen Gruppe A Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung Alliaria petiolata Lauchhederich Anagallis arvensis Acker-Gauchheil Anethum graveolens Dill Aphanes arvensis Gewöhnlicher Ackerfrauenmantel Barbarea vulgaris Gewöhnliches Barbarakraut, Winterkresse Borago officinalis Borretsch Calendula officinalis Ringelblume Campanula rotundifolia Rundblättrige Glockenblume Campanula trachelium Nesselblättrige Glockenblume Centaurea cyanus Kornblume Centaurea jacea ssp. jacea Wiesen-Flockenblume Centaurea scabiosa Skabiosen-Flockenblume Consolida regalis Feld-Rittersporn Coriandrum sativum Echter Koriander Crepis biennis Wiesen-Pippau Crepis capillaris Kleinköpfiger Pippau Daucus carota Wilde Möhre Dianthus deltoides Heide-Nelke Erysimum cheiranthoides Acker-Schöterich Fagopyrum esculentum Buchweizen Fallopia dumetorum Hecken-Flügelknöterich Foeniculum vulgare Fenchel Gnaphalium uliginosum Sumpf-Ruhrkraut Helianthus annuus Sonnenblume Leontodon hispidus Rauer Löwenzahn Leonurus cardiaca ssp. cardiaca Echtes Herzgespann Lepidium sativum Kresse Leucanthemum vulgare Wiesen-Margerite Linum usitatissimum Lein Malva neglecta Weg-Malve Malva sylvestris ssp. mauretania Futtermalve Medicago lupulina Hopfenklee, Gelbklee Myosotis arvensis Acker-Vergissmeinnicht Myosotis stricta Sand-Vergissmeinnicht Odontites vulgaris Roter Zahntrost Ornithopus perpusillus Kleiner Vogelfuß Papaver argemone Sand-Mohn Pastinaca sativa Pastinak Phacelia tanacetifolia Rainfarn-Phazelie Plantago lanceolata Spitzwegerich Plantago media Mittlerer Wegerich Raphanus sativus Ölrettich Reseda lutea Gelber Wau Salvia pratensis Wiesen-Salbei Spergula arvensis Acker-Spergel Spergularia rubra Rote Schuppenmiere Symphytum officinale Echter Beinwell Thymus pulegioides Feld-Thymian Trifolium arvense Hasen-Klee Trifolium campestre Feld-Klee Trifolium dubium Kleiner Klee Trifolium incarnatum Inkarnatklee Trifolium resupinatum Persischer Klee Valeriana officinalis Baldrian Valerianella carinata Gekieltes Rapünzchen Valerianella locusta Gewöhnliches Rapünzchen Veronica arvensis Feld-Ehrenpreis Gruppe B Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung Achillea millefolium Gemeine Schafgarbe Agrimonia eupatoria Kleiner Odermennig Ajuga reptans Kriech-Günsel Anthemis tinctoria Färber-Hundskamille Anthriscus sylvestris Wiesenkerbel Asparagus officinalis Gemüse-Spargel Astragalus glycyphyllos Süßer Tragant Ballota nigra Gewöhnliche Schwarznessel Bellis perennis Ausdauerndes Gänseblümchen Bryonia dioica Rotbeerige Zaunrübe Campanula persicifolia Pfirsichblättrige Glockenblume Campanula rapunculoides Acker-Glockenblume Carduus nutans Nickende Distel Carum carvi Kümmel Cerastium arvense Acker-Hornkraut Cerastium holosteoides Gewöhnliches Hornkraut Cichorium intybus Wegwarte Clinopodium vulgare Wirbeldost Cruciata laevipes Gewimpertes Kreuzlabkraut Echium vulgare Gewöhnlicher Natternkopf Epilobium angustifolium Schmalblättriges Weidenröschen Epilobium hirsutum Behaartes Weidenröschen Epilobium lamyi Graugrünes Weidenröschen Epilobium montanum Berg-Weidenröschen Epilobium tetragonum Vierkantiges Weidenröschen Eupatorium cannabinum Wasserdost Euphorbia cyparissias Zypressen-Wolfsmilch Euphorbia esula Esels-Wolfsmilch Filipendula ulmaria Echtes Mädesüß Gagea pratensis Wiesen-Goldstern Galium album Wiesen-Labkraut, Weißes Labkraut Galium verum Echtes Labkraut Geranium pratense Wiesen-Storchschnabel Geranium sylvaticum Wald-Storchschnabel Glechoma hederacea Gewöhnlicher Gundermann Gnaphalium sylvaticum Wald-Ruhrkraut Heracleum sphondylium Gewöhnliche Bärenklau Hieracium lachenalii Gewöhnliches Habichtskraut Hieracium laevigatum Glattes Habichtskraut Hieracium pilosella Kleines Habichtskraut Hieracium piloselloides Florentiner Habichtskraut Hieracium umbellatum Doldiges Habichtskraut Hypericum hirsutum Behaartes Hartheu Hypericum perforatum Tüpfel-Johanniskraut Hypochaeris radicata Gewöhnliches Ferkelkraut Knautia arvensis Acker-Witwenblume Lamium album Weiße Taubnessel Lamium maculatum Gefleckte Taubnessel Lathyrus pratensis Wiesen-Platterbse Lathyrus sylvestris Wald-Platterbse Lathyrus tuberosus Knollen-Platterbse Leontodon autumnalis Herbst-Löwenzahn Leucanthemum ircutianum Zahnöhrchen-Margerite Linaria vulgaris Leinkraut Lotus corniculatus ssp. corniculatus Gewöhnlicher Hornklee, Schotenklee Lotus pedunculatus Sumpf-Hornklee Lychnis flos-cuculi Kuckucks-Lichtnelke Lysimachia vulgaris Gilbweiderich Lythrum salicaria Blut-Weiderich Malva moschata Moschus-Malve Medicago falcata Sichelklee Medicago sativa Luzerne Melilotus albus Weißer Steinklee Myosotis scorpioides Sumpf-Vergissmeinnicht Onobrychis viciifolia Saat-Esparsette Ononis repens Kriechende Hauhechel Origanum vulgare Gewöhnlicher Dost Petasites hybridus Gewöhnliche Pestwurz Pimpinella major Große Pimpinelle Pimpinella saxifraga Kleine Bibernelle Potentilla argentea Silber-Fingerkraut Prunella vulgaris Kleine Braunelle Reseda luteola Färber-Resede (Wau) Saponaria officinalis Echtes Seifenkraut Scabiosa columbaria Tauben-Skabiose Scrophularia nodosa Knoten-Braunwurz Securigera varia Bunte Kronwicke Sedum acre Scharfer Mauerpfeffer Sedum sexangulare Milder Mauerpfeffer Silene dioica Rote Lichtnelke Silene latifolia ssp. alba Weiße Lichtnelke Silene vulgaris Taubenkropf-Leimkraut Stellaria graminea Gras-Sternmiere Tanacetum vulgare Rainfarn Tragopogon pratensis Wiesen-Bocksbart Trifolium medium Zickzack-Klee Trifolium pratense Rot-Klee Trifolium repens Weißklee Verbascum densiflorum Großblütige Königskerze Verbascum lychnitis Mehlige Königskerze Verbascum nigrum Schwarze Königskerze Verbascum thapsus Kleinblütige Königskerze Veronica chamaedrys Gamander-Ehrenpreis Vicia angustifolia Schmalblättrige Wicke Vicia cracca Vogel-Wicke Vicia sepium Zaun-Wicke Vicia tenuifolia Feinblättrige Wicke
Methodik zur Einteilung von landwirtschaftlich genutzten Flächen nach dem Grad ihrer ...
Anlage 3 (zu § 13 Abs. 2 Satz 1)Methodik zur Einteilung von landwirtschaftlich genutzten Flächen nach dem Grad ihrer Erosionsgefährdung durch WasserBestimmung der potentiellen Erosionsgefährdung durch Wasser:Die Einschätzung der potentiellen Wassererosionsgefährdung erfolgt durch die Verknüpfung von1. Bodenart (unter Heranziehung des Bodenerodierbarkeitsfaktors K als Kenngröße für die Erosionsanfälligkeit einer Bodenart),2. Hangneigung oder Relief (unter Heranziehung des Hangneigungsfaktors S) sowie3. Regenerosivität (unter Heranziehung des Regenerosivitätsfaktors R).Die Bestimmung der potentiellen (standortbedingten) Erosionsgefährdung durch Wasser (Enat = K x S x R) erfolgt in Anlehnung an die DIN 19708* (Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wasser mit Hilfe der ABAG; Berlin 2017).1. Verwendete Eingangsdaten:Die Eingangsdaten bestehen aus digitalen Karten im ESRI-Grid-Format:a) K-Faktor:Bodenschätzung (Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation), umgerechnet nach der Methode M81 (Hessen / Rheinland-Pfalz)b) S-Faktor:Digitales Geländemodell im 5 x 5 m-Raster (DGM5; Quelle: Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Referenz 31. März 2022),c) R-Faktor:Raster (1x1 km) der Niederschlagshöhe für Deutschland 1981-2010 für Kalendermonate und Jahr (Quelle: DWD Climate Data Center -CDC-, Vieljähriges Mittel der Raster der Niederschlagshöhe für Deutschland 1981-2010, Version v1.0; Download über FTP-Server des Climate Data Center -CDC-) 2. Ermittlung von K-, S- und R-Faktoren:a) Ermittlung des Bodenerodierbarkeitsfaktors K (K-Faktor):Der Bodenerodierbarkeitsfaktor K (K-Faktor) wurde aus den Daten der Bodenschätzung nach der in Hessen und Rheinland-Pfalz generierten Methode M81 für Thüringen hergeleitet.b) Ermittlung des Hangneigungsfaktors S (S-Faktor):Voraussetzung für die feldblockbezogene Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser sind möglichst genaue und hochauflösende digitale Höhenmodelle. In Thüringen wurde das DGM5 verwendet. Gemäß DIN 19708 wird jeder Hangneigung ein S-Faktor zugeordnet, der mit Formel: S = -1,5 + {17/(1+e2,3-6,1 sin a)} berechnet wurde.c) Ermittlung des Regenerosivitätsfaktors R (R-Faktor):Der Regenerosivitätsfaktor R (R-Faktor) wurde nach DIN 19708* auf der Grundlage der für Thüringen ausgewiesenen Regression R = 0,3170 x NSo-Hj - 44,69 (Wurbs 2018**) berechnet. 3. Ermittlung der Wassererosionsgefährdungsklasse auf Feldblockebene:Durch Multiplikation der vorab ermittelten K-, S- und R-Faktoren wird ein dimensionsloser Wert je Grid-Zelle ermittelt. Anhand der zu einem Feldblock gehörenden Grid-Zellenwerte wird der Mittelwert für den Feldblock berechnet, auf dessen Grundlage die Einstufung des Feldblockes in seine Wassererosionsgefährdungsklasse nach Anlage 3 GAPKondV erfolgt.
Zweck und Gegenstand
§ 1 Zweck und GegenstandDiese Verordnung dient der1. Bestimmung der zuständigen Behörden für die Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik in Umsetzung des GAP-Strategieplans nach Artikel 104 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137) in der jeweils geltenden Fassung, der mit Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 21. November 2022 bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen C(2022) 8273 final genehmigt worden ist,2. Umsetzung der mit dem GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAPKondG) vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996; 2022 I S. 2262) in der jeweils geltenden Fassung geforderten Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) nach dem Recht der Europäischen Union und von der Bundesrepublik Deutschland festgelegten Standards zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (Konditionalität),3. Umsetzung der mit dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG) vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262) in der jeweils geltenden Fassung durchzuführenden Direktzahlungen und4. Umsetzung des mit dem GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz (GAPInVeKoSG) vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523; 2022 I S. 2262) in der jeweils geltenden Fassung geforderten Verwaltungs- und Kontrollsystems.
Ausschlussgebiete für bestimmte Öko-Regelungen
§ 10 Ausschlussgebiete für bestimmte Öko-Regelungen(1) Auf Flächen des Feldblocks nach § 5, die zu den methodisch ermittelten Ausschlussgebieten nach Absatz 2 gehören, ist die Förderung von Blühstreifen oder -flächen auf nichtproduktiven Ackerlandflächen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GAPDZG und Anlage 5 Nr. 1.2 GAPDZV ausgeschlossen.(2) Grundlage für die Ermittlung der Ausschlussgebiete, die nach Absatz 1 nicht gefördert werden können, sind die aufgrund besonderer regionaler Gegebenheiten zu referenzierten Flächendaten umgebildeten Fundpunkte von Arten der Ackerbegleitflora, die in der jeweils aktuellen Fassung der vom Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz nach § 23 Abs. 1 Satz 3 des Thüringer Naturschutzgesetzes (ThürNatG) in der Schriftenreihe „Naturschutzreport“ herausgegebenen Roten Listen Thüringens oder der vom Bundesamt für Naturschutz nach § 6 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Schriftenreihe „Naturschutz und Biologische Vielfalt“ herausgegebenen Roten Listen Deutschlands der Kategorie 1, 2, 3 oder R vorkommen. Diese mit dem Feldblock nach § 5 verschnittenen Flächen sind als „Ausschlussgebiete nach § 10 Abs. 1 ThürGAPVO 2023“ in einer gemeinsamen Ebene eines geografischen Informationssystems darzustellen, die bis zum Ablauf des 1. Februar eines jeden Jahres zu aktualisieren ist.(3) Auf Flächen des Feldblocks nach § 5, die zu den methodisch zu ermittelnden Ausschlussgebieten nach Absatz 4 gehören, ist die Förderung zur Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftung auf Ackerland und Dauergrünland nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 GAPDZG und Anlage 5 Nr. 3 GAPDZV ausgeschlossen.(4) Grundlage für die Ermittlung der Ausschlussgebiete, die nach Absatz 3 nicht gefördert werden können, sind1. die aufgrund besonderer regionaler Gegebenheiten bezeichneten Biotoptypen aus der Offenlandbiotopkartierung nach § 15 Abs. 2 ThürNatG und die Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7; L 95 vom 29.3.2014, S. 70) in der jeweils geltenden Fassung, die außerhalb der Gebiete im Schutzbereich der Richtlinie 92/43/EWG, der Naturschutzgebiete, der Nationalen Naturmonumente, der Nationalparke (Schutzzone I und II), der Biosphärenreservate (Kern- und Pflegezone), der Naturdenkmäler, der Geschützten Landschaftsbestandteile sowie der Wiesenbrütergebiete nach dem von der Staatlichen Vogelschutzwarte Seebach in Auftrag gegebenen Gutachten „Wiesenbrütende Vogelarten in 111 KULAP-Gebieten in Thüringen“ und der Habitate sowie Habitat-Entwicklungsflächen für Wiesenbrüterarten nach Anlage 5 der Thüringer Natura 2000-Erhaltungsziele-Verordnung (ThürNat2000ErhZVO) vom 29. Mai 2008 (GVBl. S. 181) in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) jeweils in der jeweils geltenden Fassung liegen, sowie2. die Naturschutzgebiete, die Gebiete im Schutzbereich der Richtlinie 92/43/EWG, die Nationalen Naturmonumente, die Nationalparke (Schutzzone I und II), die Biosphärenreservate (Kern- und Pflegezone), die Naturdenkmäler, die Geschützten Landschaftsbestandteile sowie die Wiesenbrütergebiete und die Habitate sowie Habitat-Entwicklungsflächen für Wiesenbrüterarten nach Anlage 5 ThürNat2000ErhZVO in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/147/EG.Die Gebiete nach Satz 1 sind als „Ausschlussgebiete nach § 10 Abs. 3 ThürGAPVO 2023“ in einer gemeinsamen Ebene eines geografischen Informationssystems darzustellen, die bis zum Ablauf des 1. Februar eines jeden Jahres zu aktualisieren ist.(5) Flächen mit Artenvorkommen nach Absatz 1 sowie Flächen mit Biotopen, Lebensraumtypen und Schutzgebieten nach Absatz 3 sind jeweils als verbindliche, für die gesamte Landesfläche geltende „Ausschlussgebiete nach § 10 ThürGAPVO 2023“ zu bezeichnen. Die Geofachdaten der Ausschlussgebiete sind in digitaler Form über das Geoportal Thüringen abrufbar und bei dem Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum während der Dienstzeiten einsehbar.
Zulässige Arten für Saatgutmischungen
§ 11 Zulässige Arten für SaatgutmischungenDie für die Zwecke der Öko-Regelung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und c GAPDZG zugelassenen Arten als Mischungspartner für Blühstreifen oder -flächen sind in Anlage 2 aufgeführt.
Feuchtgebiete und Moore
§ 12 Feuchtgebiete und Moore(1) Die Festlegung der Gebietskulisse für Feuchtgebiete und Moore erfolgt auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 und 3 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 GAPKondV.(2) Zusammenhängende Flächen, die auf der in Absatz 1 genannten Grundlage ermittelt wurden, sind jeweils ab einer Mindestgröße von 0,5 Hektar in die Gebietskulisse aufzunehmen.(3) Landwirtschaftliche Flächen, die nach Absatz 2 in eine Gebietskulisse aufgenommen wurden, sind auf der Basis eines verbindlichen, die gesamte Fläche Thüringens umfassenden Geofachdatenbestands „Feuchtgebiete und Moore nach § 11 GAPKondV“ auszuweisen. Die Geofachdaten der Gebietskulisse sind in digitaler Form über das Geoportal Thüringen abrufbar und bei dem Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum während der Dienstzeiten einsehbar.(4) Die Gebietskulisse ist bis zum Ablauf des 1. Februar eines jeden Jahres zu aktualisieren, soweit dies auf der Grundlage aktualisierter Daten erforderlich ist.
Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion
§ 13 Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion(1) Auf der Basis des Feldblocks nach § 5 sind die potentiellen Erosionsgefährdungen landwirtschaftlicher Flächen durch Wasser und Wind zu ermitteln. Für jeden erosionsgefährdeten Feldblock ist eine Gefährdungsklasse festzulegen.(2) Für die Ermittlung der Erosionsgefährdungsklasse eines Feldblocks nach § 5 sind dessen Grenzen zum Stand des 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres und die Datengrundlagen nach Anlage 3 maßgeblich. Die Zuordnung eines Feldblocks nach § 5 in eine Erosionsgefährdungsklasse ist von den Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber jeweils ab dem 1. Juli des Folgejahres zu beachten.(3) Die Einteilung der durch Wasser erosionsgefährdeten landwirtschaftlichen Flächen in die Gefährdungsklassen KWasser 1 und KWasser 2 erfolgt nach der in Anlage 3 GAPKondV beschriebenen Methodik. Die Einteilung der durch Wind erosionsgefährdeten landwirtschaftlichen Flächen erfolgt nach der in Anlage 4 GAPKondV beschriebenen Methodik.(4) Landwirtschaftliche Flächen, die den Erosionsgefährdungsklassen zugehören, sind in einem verbindlichen, die gesamte Fläche Thüringens fassenden Geofachdatenbestand „Erosionsgefährdete Gebiete“ als Gebietskulisse auszuweisen. Die Gebietskulisse nach Satz 1 ist zum Ablauf des 1. Februar eines jeden Jahres zu aktualisieren. Diese Geofachdaten sind in digitaler Form über das Geoportal Thüringen abrufbar und bei dem Landesamt für Landwirtschaft und Landwirtschaft während der Dienstzeiten einsehbar.(5) Abweichend von § 16 Abs. 2 GAPKondV ist das Pflügen auf Flächen der Erosionsgefährdungsklasse KWasser 1 bis zum Ablauf des 15. Februar des jeweiligen Folgejahres zulässig, wenn in der Folge frühe Sommerkulturen nach Anlage 5 GAPKondV mit Ausnahme von Reihenkulturen angebaut oder Pflanzenarten zur Saatguterzeugung für regionalspezifische Blühmischungen bis zum Ablauf des 15. April eines jeden Jahres ausgesät sind und die Bearbeitung quer zur Haupthangrichtung erfolgt.(6) Abweichend von § 16 Abs. 2 und 3 GAPKondV ist das Pflügen auf Flächen der Erosionsgefährdungsklassen KWasser 1 und KWasser 2 mit schweren Böden nach Anlage 6 GAPKondV bis zum Ablauf des 15. Februar des jeweiligen Folgejahres zulässig, wenn die Bearbeitung quer zur Haupthangrichtung erfolgt.(7) Abweichend von § 16 Abs. 2 und 3 GAPKondV kann in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar des jeweiligen Folgejahres eine teilflächenspezifische Bodenbearbeitung quer zur Haupthangrichtung erfolgen, soweit das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum im Benehmen mit der örtlich zuständigen unteren Bodenschutzbehörde dies genehmigt, um den besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) in der jeweils geltenden Fassung Rechnung zu tragen.(8) Die Anforderungen nach § 16 Abs. 2 bis 4 GAPKondV gelten für das jeweilige Anbaujahr nicht, wenn das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum jeweils durch Bescheid davon Befreiungen für das jeweilige Anbaujahr erteilt. Zu befreien ist, wenn abgrenzbare Teile des Feldblocks nach § 5 eine Bewirtschaftungseinheit im Sinne einer landwirtschaftlichen Parzelle nach § 3 der GAPInVeKoS-Verordnung bilden, diese keiner Erosionsgefährdungsklasse zuzuordnen sind und die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber der landwirtschaftlichen Fläche bis zum Ablauf des 15. Juli eines jeden Jahres bei dem Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum die Befreiung beantragt hat. Die Befreiung erstreckt sich ausschließlich auf die von dem Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum geographisch abgegrenzten und entsprechend dokumentierten Teile.
Übertragung der Ermächtigung
§ 14 Übertragung der ErmächtigungDie der Landesregierung erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 11 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 GAPKondV sowie § 3 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, § 5 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 der GAPInVeKoS-Verordnung werden nach § 23 Abs. 4 Satz 2 GAPKondG und § 17 Abs. 3 Satz 2 GAPInVeKoSG auf das für das für Agrarpolitik zuständige Ministerium übertragen.
Übergangsbestimmungen
§ 15 Übergangsbestimmungen(1) Für Entscheidungen über Anträge zu früheren Förderjahren als dem Jahr 2023 sind die Bestimmungen der Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 242) und der Thüringer Erosionsschutzverordnung (ThürErVO) vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 240) jeweils in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.(2) Für Anträge, die aufgrund der Artikel 28, 29 und 30 der durch Artikel 154 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgehobenen Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487)1. vor dem 1. Januar 2023 entschieden wurden und die sich auf einen Förderzeitraum bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2025 erstrecken oder2. nach Ablauf des 31. Dezember 2022 jährlich für die Förderjahre 2023 bis 2025 entschieden werden,sind die §§ 2, 3 und 4 Abs. 3 der Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 ist nur anwendbar, soweit die oder der Begünstigte in diesen Jahren weiterhin den Cross-Compliance-Vorschriften nach Artikel 93 in Verbindung mit Anhang II der durch Artikel 104 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 aufgehobenen Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549; L 61 vom 1.3.2014, S. 11; L 130 vom 19.5.2016, S. 9; L 327 vom 9.12.2017, S. 83) unterliegt.(3) Die Regelungen nach § 2 ThürErVO in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gelten für Begünstigte, die den Cross-Compliance-Vorschriften nach Artikel 93 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unterliegen, fort.
Zuständige Behörden für Verfahren in den Bereichen des Integrierten Verwaltungs- und ...
§ 2 Zuständige Behörden für Verfahren in den Bereichen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems sowie der DirektzahlungenZuständige Behörde für die1. Durchführung der GAPInVeKoS-Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1) in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse nach den Abschnitten 3, 5 und 7 der GAPInVeKoS-Verordnung zur Bewilligung der Direktzahlungen an die antragstellenden Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber,2. Erteilung von Genehmigungen nach § 3 Abs. 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV) vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139, 2287) in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich Abweichungen von der Mindesttätigkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 1 GAPDZV,3. Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf geförderten Flächen nach Anlage 5 Nr. 4.4 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 GAPDZV und4. Prüfung und Bestätigung eines Nutzungskonzeptes nach § 4 Abs. 2 GAPDZVist das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum. Eine Genehmigung nach Satz 1 Nr. 2 kann nur erteilt werden, wenn das Einvernehmen mit der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde vorliegt; durch das Einvernehmen gelten anderweitige fachrechtlich erforderliche Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht als ersetzt. Eine Allgemeinverfügung für das Land oder Teile des Landes kann vom Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum nur erteilt werden, sofern das Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz als oberer Naturschutzbehörde vorliegt.
Zuständige Kontrollbehörden für die Konditionalität
§ 3 Zuständige Kontrollbehörden für die Konditionalität(1) Zuständige Kontrollbehörde oder zuständige Kontrollbehörden für die Überwachung der Einhaltung der Konditionalität nach Anhang III in Verbindung mit Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/2115 und nach § 3 Abs. 1 GAPKondG1. ist das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum bezüglich der Einhaltung der Regelungen für den Bereicha) „Klima und Umwelt“, mit Ausnahme der GAB 3 und GAB 4 nach Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115, soweit Forstflächen im Rahmen von Waldumweltmaßnahmen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 betroffen sind, undb) „öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit“ bezüglich der GAB 5 nach Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 hinsichtlich der Futtermittelsicherheit sowie bezüglich der GAB 7 und GAB 8 nach Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 mit Ausnahme von Forstflächen, 2. sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte hinsichtlich der Einhaltung der Regelungen für den Bereicha) „öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit“ bezüglich der GAB 5 nach Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 und der GAB 6 nach Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit undb) „Tierwohl“, 3. ist die Landesforstanstalt hinsichtlich der Einhaltung der Regelungen für den Bereicha) „Klima und Umwelt“ hinsichtlich der GAB 3 und GAB 4 nach Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115, soweit Forstflächen im Rahmen von Waldumweltmaßnahmen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 betroffen sind, undb) „öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit“ hinsichtlich der GAB 7 und GAB 8 nach Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115, soweit Forstflächen im Rahmen von Waldumweltmaßnahmen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 betroffen sind.Die nach Satz 1 zuständigen Kontrollbehörden können in ihrem Zuständigkeitsbereich Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 GAPKondG genehmigen. Die nach Satz 1 Nr. 1 und 3 zuständigen Kontrollbehörden können Ausnahmen nach Satz 2 im Bereich „Klima und Umwelt“ sowie im Bereich „öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit“ hinsichtlich der GAB 7 und GAB 8 nach Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 nur gewähren, wenn jeweils das Einvernehmen mit den örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörden vorliegt; durch das Einvernehmen gelten anderweitige fachrechtlich erforderliche Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht als ersetzt. Stellen die nach Satz 1 Nr. 2 und 3 zuständigen Kontrollbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit Verstöße gegen die Konditionalität fest, sind diese Verstöße dem Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum zu melden. Bei Verdacht auf Verstöße gegen die Konditionalität außerhalb der Zuständigkeit der nach Satz 1 Nr. 2 und 3 zuständigen Kontrollbehörden haben diese Kontrollbehörden das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum über ihren Verdacht in Kenntnis zu setzen.(2) Die für die Überwachung der Einhaltung der in Artikel 12 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Regelungen örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörden und örtlich zuständigen unteren Wasserbehörden, die nicht gleichzeitig Kontrollbehörden für die Einhaltung der Anforderungen und Verpflichtungen im Rahmen der Konditionalität nach Absatz 1 Satz 1 sind, informieren bei Verdacht auf Verstöße gegen diese Regelungen das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum.(3) Zuständige Behörde ist als zuständige Kontrollbehörde nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum auch für1. die Genehmigung nach § 5 Abs. 1 GAPKondG zur Umwandlung von Dauergrünland,2. die Entgegennahme der Anzeige nach § 6 GAPKondG zur Umwandlung von Dauergrünland, das ab dem 1. Januar 2021 neu entstanden ist,3. die Anordnung einer Rückumwandlung von Dauergrünland nach § 7 Abs. 1 und 3 GAPKondV,4. die nachträgliche Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland nach § 7 Abs. 2 GAPKondV,5. die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 12 Abs. 6 GAPKondG,6. die Entgegennahme einer Anzeige von Maßnahmen zur Grasnarbenerneuerung bei umweltsensiblem Dauergrünland nach § 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 GAPKondV,7. die Anordnung einer Rückumwandlung von umweltsensiblem Dauergrünland nach § 28 Abs. 1 GAPKondV,8. die nachträgliche Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 28 Abs. 2 GAPKondV,9. die Freigabe von nichtproduktiven Flächen in Form von brachliegendem Ackerland nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 GAPKondV für eine Beweidung des Aufwuchses mit Tieren oder eine Schnittnutzung für Futterzwecke nach § 21 Abs. 3 GAPKondV,10. die Genehmigung der erstmaligen Entwässerung oder einer Erneuerung oder Instandsetzung der Entwässerung mit Tieferlegung des Entwässerungsniveaus landwirtschaftlicher Flächen nach § 13 Abs. 1 oder 2 GAPKondV.Eine Genehmigung nach Satz 1 Nr. 1, 4, 5 und 8 kann nur erteilt werden, wenn das Einvernehmen mit der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde vorliegt. Eine Genehmigung nach Satz 1 Nr. 10 kann nur erteilt werden, wenn das Einvernehmen mit der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde und der örtlich zuständigen unteren Wasserbehörde vorliegt.
Sonstige Zuständigkeiten
§ 4 Sonstige Zuständigkeiten(1) Die Mitteilungspflichten nach § 30 GAPDZG und § 27 der GAPInVeKoS-Verordnung obliegen dem für Agrarpolitik zuständigen Ministerium.(2) Zuständige Behörde im Rahmen der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik ist das1. Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum füra) die Auswahl der Kontrollstichprobe nach § 32 GAPKondV,b) die Festlegung der Gebietskulisse nach § 12 Abs. 1 bis 3 Satz 1 und die Aktualisierung der Gebietskulisse nach § 12 Abs. 4 undc) die Einteilung von landwirtschaftlichen Flächen in eine Gefährdungsklasse nach § 13 Abs. 3 sowie die Ausweisung und Aktualisierung der Gebietskulisse nach § 13 Abs. 4 Satz 1 und 2, 2. Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum unter Einbindung des Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz für die Ermittlung, Darstellung und Aktualisierung nach § 10 Abs. 2 und 4 der nach § 10 Abs. 1 und 3 nicht förderfähigen Ausschlussgebiete.
System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen
§ 5 System zur Identifizierung landwirtschaftlicher ParzellenDas System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt sich auf den Feldblock nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 der GAPInVeKoS-Verordnung.
Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle
§ 6 Mindestgröße einer landwirtschaftlichen ParzelleDie Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle beträgt abweichend von § 3 Abs. 3 Satz 1 der GAPInVeKoS-Verordnung für landwirtschaftlich genutzte Flächen 0,1 Hektar.
Abweichende Definition einer landwirtschaftlichen Parzelle
§ 7 Abweichende Definition einer landwirtschaftlichen ParzelleAbweichend von der Definition nach § 3 Abs. 1 der GAPInVeKoS-Verordnung müssen Flächen nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b GAPDZV im Sammelantrag nach § 5 Abs. 1 GAPInVeKoSG nicht getrennt im Flächen- und Nutzungsnachweis nach § 11 der GAPInVeKoS-Verordnung angegeben werden, wenn dafür bereits Feldblöcke mit der jeweiligen Bodennutzungskategorie im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen ausgewiesen sind.
Angaben hinsichtlich der Einhaltung der Konditionalität
§ 8 Angaben hinsichtlich der Einhaltung der KonditionalitätIm Sammelantrag sind zusätzlich zu den Angaben nach § 21 Abs. 1 der GAPInVeKoS-Verordnung Angaben erforderlich über1. den Einsatz organischer Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte enthalten,2. die Lagerung von Getreide,3. den Einsatz von Bioziden in der Vorratshaltung,4. die Methoden zur Trocknung von Grüngut und Druschfrüchten,5. die Verfütterung selbst erzeugter Futtermittel an Tiere zur Lebensmittelerzeugung,6. die Tränkwasserversorgung unabhängig von der öffentlichen Trinkwasserversorgung,7. die Direktvermarktung sowie das Betreiben eines Hofladens,8. Flächen an Gewässern,9. den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln,10. in Anspruch zu nehmende Zeiträume nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GAPKondV, die von dem in § 17 Abs. 1 Satz 1 GAPKondV vorgesehenen Zeitraum abweichen und11. die Begrünungsart nach § 21 Abs. 1 GAPKondV.
Kennarten und Kennartengruppen
§ 9 Kennarten und Kennartengruppen(1) Die regionaltypischen Kennarten und Kennartengruppen auf Dauergrünland für die Inanspruchnahme der Öko-Regelung nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 GAPDZG sind in Anlage 1 festgelegt. Für den Nachweis nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 GAPDZV der nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 GAPDZG geforderten vier Kennarten auf einer jeden auf Kennarten zu untersuchenden landwirtschaftlichen Fläche nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 der GAPInveKoS-Verordnung (Begehungsfläche) ist das Anwendungsprogramm für mobile Endgeräte zu verwenden, das das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum zu diesem Zweck kostenfrei bereitstellt. Die Berechnung und Darstellung der Anzahl der geforderten Begehungsflächen je landwirtschaftlicher Parzelle nach § 3 der GAPInVeKoS-Verordnung erfolgt im Anwendungsprogramm für mobile Endgeräte. Die Anzahl der geforderten Begehungsflächen ist von der Größe der jeweils beantragten landwirtschaftlichen Fläche abhängig; hierbei entspricht eine landwirtschaftliche Fläche1. von bis zu drei Hektar einer Begehungsfläche,2. von bis zu fünf Hektar zwei Begehungsflächen und3. ab fünf Hektar drei Begehungsflächen.Auf jeder Begehungsfläche müssen von mindestens vier Kennarten oder Kennartengruppen nach Satz 1 jeweils mindestens drei Exemplare vorhanden sein. Je Kennart oder Kennartengruppe ist von den drei Exemplaren nach Satz 5 wiederum mindestens ein Exemplar für jede Begehungsfläche gesondert mit der Funktion für georeferenzierte Fotos aufzunehmen und einzureichen.(2) Legt die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber in einem formlosen Antrag glaubhaft dar, dass sie oder er die geforderten Nachweise mit dem Anwendungsprogramm für mobile Endgeräte nach Absatz 1 Satz 2 nicht einreichen kann, kann das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum zur Vermeidung einer unbilligen Härte für Begehungsflächen dieser Betriebsinhaberin oder dieses Betriebsinhabers abweichend von Absatz 1 Satz 2 bis 4 und 6 die Nachweiserbringung durch Vor-Ort-Kontrolle festsetzen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere auch dann vor, wenn die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber im formlosen Antrag nach Satz 1 glaubhaft darlegt, dass ihr oder ihm die Verwendung des Anwendungsprogramms für mobile Endgeräte unter keinen Umständen zumutbar ist.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.