§ 17 ZVSAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.

„Gesamtsystem Eisenbahn

und Regelbetrieb“mit 20 Prozent,

2.

„Örtliche Sicherung einer Weiche“mit 10 Prozent,

3.

„Abweichungen vom Regelbetrieb“mit 40 Prozent,

4.

„Störungen im Eisenbahnbetrieb“mit 20 Prozent

sowie    

5.

„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 – wie folgt bewertet worden sind:

1.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

2.

im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

3.

im Prüfungsbereich „Störungen im Eisenbahnbetrieb“ mit mindestens „ausreichend“,

4.

in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

5.

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.