Anlage 6 ZVFV — (zu § 1 Absatz 4 Nummer 1)Aufstellung von Forderungen für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 203, S. 33 – 35)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.