§ 4 ZuV 2012 — Nutzung einheitlicher Stoffwerte

(1) Bei Anlagen, die eine Zuteilung nach § 6 des Zuteilungsgesetzes 2012 erhalten, erfolgt die Ermittlung der Zuteilungsmenge für diejenigen Brennstoffe, Rohstoffe und Produkte, für die in Anhang 1 einheitliche Emissionsfaktoren, untere Heizwerte und Kohlenstoffgehalte festgelegt sind, auf Grundlage dieser Werte.

(2) Bei Verbrennungsprozessen ist ein Oxidationsfaktor von eins zugrunde zu legen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.